— 275 — (Nr. 2679.) Bekanntmachung, betreffend die Fassung des Reichsstempelgesetzes. Vom 14. Juni 1900. Auf Grund des Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Juni 1900, betreffend Ab— änderung des Reichsstempelgesetzes vom 27. April 1894, wird die Fassung des Reichsstempelgesetzes nachstehend bekannt gemacht. Berlin, den 14. Juni 1900. Der Reichskanzler. Fürst zu Hohenlohe. Keichsstempelgesetz. – — —— — Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig von BPreußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: I. Aktien) Kuxe) Renten= und Schuldverschreibungen. (Tarifnummer 1 bis 3.) S. 1. Die Verpflichtung zur Entrichtung der unter Nummer 1 bis 3 des an- liegenden Tarifs bezeichneten Stempelabgabe wird erfüllt durch Zahlung des Ab- gabebetrags an eine zuständige Steuerstelle, welche auf dem vorzulegenden Werthpapiere Reichsstempelmarken zum entsprechenden Betrage zu verwenden oder die Aufdrückung des Stempels zu veranlassen hat. In welchen Fällen und unter welchen Bedingungen der Verpflichtung zur Versteuerung durch rechtzeitige Verwendung von Stempelmarken ohne amtliche Mitwirkung einer Steuerstelle genügt werden kann, bestimmt der Bundesrath. 9. 2. Ausländische Werthpapiere, welche durch ein im Ausland abgeschlossenes Geschäft von einem zur Zeit des Geschäftsabschlusses im Inlande wohnhaften