— 276 — Kontrahenten angeschafft sind und ihm aus dem Ausland übersandt oder von ihm oder einem Vertreter aus dem Ausland abgeholt werden, sind von dem Erwerber binnen vierzehn Tagen nach der Einbringung der Werthpapiere in das Inland zur Versteuerung anzumelden. Wer dieses unterläßt oder wer Werth— papiere der unter den Tarifnummern 1 bis 3 bezeichneten Art im Inland aus- giebt, veräußert, verpfändet oder ein anderes Geschäft unter Lebenden damit macht oder Zahlung darauf leistet, bevor die Verpflichtung zur Versteuerung erfüllt oder den Kontrolvorschriften des Bundesraths genügt ist, verfällt in eine Geldstrafe, welche dem fünfundzwanzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommt, mindestens aber zwanzig Mark für jedes Werthpapier beträgt. Diese Strafen treffen besonders und zum vollen Betrage Jeden, der als Kontrahent oder in anderer Eigenschaft an der Ausgabe, Veräußerung, Ver— pfändung oder an dem sonstigen Geschäfte Theil genommen hat. Dieselben Personen sind für die Entrichtung der Steuer solidarisch verhaftet. C. 3. . Bevor stempelpflichtige inländische Werthpapiere zur Zeichnung aufgelegt werden, oder zu weiteren Einzahlungen auf solche aufgefordert wird, hat der Emittent hiervon der zuständigen Steuerstelle unter Angabe der Zahl, der Gattung und des Nennwerths der Stücke oder des Betrags der zu leistenden Einzahlungen nach Maßgabe eines von dem Bundesrathe zu bestimmenden Formulars Anzeige zu erstatten. Die Zuwiderhandlung gegen diese Vorschrift zieht Geldstrafe im Betrage von fünfzig bis fünfhundert Mark nach sich. g. 4. Die der Reichsstempelsteuer unterworfenen Werthpapiere unterliegen in den einzelnen Bundesstaaten keiner weiteren Stempelabgabe (Taxe, Sportel u. s. w.). Auch ist von der Umschreibung solcher Werthpapiere in den Büchern und Registern der Gesellschaft 2c. sowie von den auf die Werthpapiere selbst gesetzten Uebertragungsvermerken (Indossamenten, Cessionen u. s. w.) eine Abgabe nicht zu entrichten. Im Uebrigen, insbesondere hinsichtlich der Urkunden über Eintragungen in dem Hypothekenbuche (Grundbuche), bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften unberührt. G. 5. Bezüglich der vor dem 1. Juli 1900 ausgegebenen inländischen und mit dem Reichsstempel versehenen ausländischen Werthpapiere bewendet es bei den bisherigen Vorschriften. Dasselbe gilt für die nach dem genannten Zeitpunkt ausgegebenen inländischen Werthpapiere in Ansehung der vorher geleisteten Zah- lungen. Werthpapiere, welche lediglich zum Lwecke des Umtausches, das heißt be- hufs Erneuerung der Urkunde ohne Veränderung des ursprünglichen Rechtsver-