— 281 — unterliegen sie, neben der in Tarifnummer 4 für das Geschäft vorgeschriebenen Abgabe, den in den Landesgesetzen für gerichtliche oder notarielle Aufnahmen und Beglaubigungen etwa vorgeschriebenen Stempeln (Taxen, Sporteln u. s. w.). . 19. Wer den Vorschriften im J. 9 Abs. 1 und 2, §. 10 Abs. 1 und 2 und S. 15 zuwiderhandelt oder eine Schlußnote wahrheitswidrig mit dem im §. 11 Abs. 2 oder F. 13 bezeichneten Vermerke versieht, oder im Falle der Tarifnummer 4 behufs Erlangung einer Steuerermäßigung unrichtige Nachweise vorlegt, hat eine Geldstrafe verwirkt, welche dem fünfzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe oder der beanspruchten Steuerermäßigung gleichkommt, mindestens aber zwanzig Mark beträgt. Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht festgestellt werden, so tritt statt der vorstehend bestimmten Strafe eine Geldstrafe von zwanzig bis fünftausend Mark ein. §6. 20. Wer, nachdem er auf Grund des F. 19 bestraft worden, von neuem den dortselbst bezeichneten Vorschriften zuwiderhandelt, hat neben der im F. 19 vor- gesehenen Strafe eine Geldstrafe von einhundertfünfzig bis fünftausend Mark verwirkt. Diese Rückfallsstrafe tritt ein ohne Rücksicht darauf, ob die frühere Be- strafung in demselben oder in einem anderen Bundesstaat erfolgt ist. Sie ist verwirkt, auch wenn die frühere Strafe nur theilweise entrichtet oder ganz oder theilweise erlassen ist. Dieselbe ist ausgeschlossen, wenn seit der Entrichtung oder dem Erlasse der letzten Strafe bis zur Begehung der neuen Zuwiderhandlung fünf Jahre ver- flossen sind. g. 21. Wer gegen die Vorschriften im F. 9 Abs. 3 und 8. 14 verstößt, ist mit Geldstrafe von drei Mark bis fünftausend Mark zu bestrafen. III. Spiel und Wette. (Tarifnummer 5.) ". 22. Wer im Bundesgebiete Lotterien und Ausspielungen veranstalten will, hat die Stempelabgabe für die gesammte planmäßige Anzahl der Loose oder Aus- weise über Spieleinlagen im voraus zu entrichten. Inwieweit Ausspielungen, bei welchen keine Spielausweise ausgegeben werden, zur Steuer heranzuziehen sind, ist vom Bundesrathe zu bestimmen und öffentlich bekannt zu machen. 51°