291 l !—· 4. Steuersatz S Berechnung — Gegenstand der Besteuerung. ven der Hun= Tau- dert. send.]Mark. Pf. Stempelabgabe. (I.) loosungen oder für den Fall der Auf- lösung nicht mehr als den Nennwerth ihrer Antheile zusichern und bei der Auflösung den etwaigen Rest des Ge- sellschaftsvermögens für gemeinnützige Zwecke bestimmen. Die von solchen Aktiengesellschaften beabsichtigten Veranstaltungen müssen auch für die minder begüterten Volks- klassen bestimmt sein. 2.) Inländische für den Handelsverkehr bestimmte Renten= und Schuldver- schreibungen (auch Partialobligationen), sofern sie nicht unter Nummer 3 fallen, sowie Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Werthpapirer . — 6 — — b) Renten- und Schuldverschreibungen ausländischer Staaten und Eisenbahn— vom Nennwerthe, bei In- gesellschaften, wenn sie im Inland terimsscheinen vom Betrage ausgehändigt, veräußert, verpfändet der bescheinigten Ein- oder wenn daselbst andere Geschäfte zahlungen, und zwar: unter Lebenden damit gemacht oder zu 2à und b in Ab- Zahlungen darauf geleistet werden, stufungen von 60 unter der gleichen Voraussetzung auch Pfennig) Interimsscheine über Einzahlungen auf zu 2c in Abstufungen diese Werthpapiere . . . . . . . . . . . . . .. — 6 — — von 1 Mark Die Abgabe ist von jedem Stücke für je 100 Mark oder einen nur einmal zu entrichten. Bruchtheil dieses Betrags. c) Renten= und Schuldverschreibungen. Der nachweislich ver- ausländischer Korporationen, Aktien- steuerte Betrag der In- gesellschaften oder industrieller Unter- terimsscheine wird auf den nehmungen und sonstige für den Han- Betrag der demnächst etwa delsverkehr bestimmte ausländische zu versteuernden Renten- Renten= und Schuldverschreibungen, so- verschreibungen u. s. w. an- fern sie nicht unter 2b fallen, wenn gerechnet.