— 325 — Die Vorschriften des Abs. 1 finden auch in dem Falle An— wendung, wenn das Dienstverhältniß für bestimmte Zeit mit der Ver— einbarung eingegangen wird, daß es in Ermangelung einer vor dem Ablaufe der Vertragszeit erfolgten Kündigung als verlängert gelten soll. Eine Vereinbarung, die diesen Vorschriften zuwiderläuft, ist nichtig. G. 133ab. Die Vorschriften des §. 133aa finden keine Anwendung, wenn der Angestellte ein Gehalt von mindestens fünftausend Mark für das Jahr bezieht. Sie bleiben ferner außer Anwendung, wenn der Angestellte für eine außereuropäische Niederlassung angenommen ist und nach dem Vertrage der Arbeitgeber für den Fall, daß er das Dienstverhältniß kündigt, die Kosten der Rückreise des Angestellten zu tragen hat. » §.133ac. Wird ein Angestellter nur zur vorübergehenden Aushülfe ge— nommen, so finden die Vorschriften des F. 133aa keine Anwendung, es sei denn, daß das Dienstverhältniß über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird. Die Kündigungsfrist muß jedoch auch in einem solchen Falle für beide Theile gleich sein. Artikel 11. I. Im F. 134 der Gewerbeordnung wird als Abs. 3 eingeschaltet: In Fabriken, für welche besondere Bestimmungen auf Grund des S. 114 Abfs. 1 nicht erlassen sind, ist auf Kosten des Arbeitgebers für jeden minderjährigen Arbeiter ein Lohnzahlungsbuch einzurichten. In das Lohnzahlungsbuch ist bei jeder Lohnzahlung der Betrag des verdienten Lohnes einzutragen; es ist bei der Lohnzahlung dem Minder- jährigen oder seinem gesetzlichen Vertreter auszuhändigen und von dem Empfänger vor der nächsten Lohnzahlung zurückzureichen. Auf das Lohnzahlungsbuch finden die Bestimmungen des F. 110 Satz 1 und des §. 111 Abs. 2 bis 4 Anwendung. II. Im §. 134b Abs. 1 Ziffer 2 der Gewerbeordnung wird am Schlusse hinzugefügt: mit der Maßgabe, daß die regelmäßige Lohnzahlung nicht am Sonntage stattfinden darf. Ausnahmen können von der unteren Verwaltungs- behörde zugelassen werden. Artikel 12. Der §. 136 Abs. 1 der Gewerbeordnung erhält folgenden Zusatz: Eine Vor= und Nachmittagspause braucht nicht gewährt zu werden, sofern die jugendlichen Arbeiter täglich nicht länger als acht Stunden