— 328 — sich zwei Drittel der Abstimmenden für die Einführung, so kann die höhere Verwaltungsbehörde die entsprechende Anordnung treffen. Der Bundesrath ist befugt, Bestimmungen darüber zu erlassen, in welchem Verfahren die erforderliche Zahl von Geschäftsinhabern fest— zustellen ist. Während der Zeit, wo Verkaufsstellen auf Grund des Abs. 1 geschlossen sein müssen, ist der Verkauf von Waaren der in diesen Verkaufsstellen geführten Art sowie das Feilbieten von solchen Waaren auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten oder ohne vorherige Bestellung von Haus zu Haus im stehenden Gewerbebetriebe (F. 42b Abs. 1 Ziffer 1) sowie im Gewerbebetrieb im Umherziehen (I. 55 Abs. 1 Ziffer 1) verboten. Ausnahmen können von der Ortspolizeibehörde zugelassen werden. Die Bestimmung des F. 55 a Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung. G. 1398g. Die Polizeibehörden sind befugt;, im Wege der Verfügung für einzelne offene Verkaufsstellen diejenigen Maßnahmen anzuordnen, welche zur Durchführung der im §. 62 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs enthaltenen Grundsätze in Ansehung der Einrichtung und Unterhaltung der Geschäfts- räume und der für den Geschäftsbetrieb bestimmten Vorrichtungen und Geräthschaften sowie in Ansehung der Regelung des Geschäftsbetriebs erforderlich und nach der Beschaffenheit der Anlage ausführbar erscheinen. Die Bestimmungen im IJ. 120d Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung. C. 139 h. Durch Beschluß des Bundesraths können Vorschriften darüber erlassen werden, welchen Anforderungen die Laden-, Arbeits= und Lager- räume und deren Einrichtung sowie die Maschinen und Geräthschaften zum Zwecke der Durchführung der im IF. 62 Abs. 1 des Handels- gesetzbuchs enthaltenen Grundsätze zu genügen haben. Die Bestimmung im I. 120e Abs. 4 findet Anwendung. Soweit solche Vorschriften durch Beschluß des Bundesraths nicht erlassen sind, können sie durch Anordnung der im I. 120e Absl. 2 bezeichneten Behörden erlassen werden. F. 139:. Die durch §S. 76 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs sowie durch §. 120 Abs. 1 begründete Verpflichtung des Geschäftsinhabers findet an Orten, wo eine vom Staate oder der Gemeindebehörde anerkannte Fachschule besteht, hinsichtlich des Besuchs dieser Schule entsprechende Anwendung.