— 329 — Der Geschäftsinhaber hat die Gehülfen und Lehrlinge unter achtzehn Jahren zum Besuche der Fortbildungs= und Fachschule anzu- halten und den Schulbesuch zu überwachen. F. 139k. Für jede offene Verkaufsstelle, in welcher in der Regel mindestens zwanzig Gehülfen und Lehrlinge beschäftigt werden, ist innerhalb vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes oder nach der Erösfnung des Betriebs eine Arbeitsordnung zu erlassen. Auf die Arbeitsordnung finden die Vorschriften der I#. 134a, 134b Abs. 1 Ziffer 1 bis 4, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, des F. 134e Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und 3, des §F. 1344 Abs. 1 und der 99. 134e, 1341 entsprechende Anwendung. Andere als die in der Arbeitsordnung oder in den IS#. 71 und 72 des Handelsgesetzbuchs vorgesehenen Gründe der Entlassung und des Austritts aus der Arbeit dürfen im Arbeitsvertrage nicht vereinbart werden. Die verhängten Geldstrafen sind in ein Verzeichniß einzutragen, welches den Namen des Bestraften, den Tag der Bestrafung sowie den Grund und die Höhe der Strafe ergeben und auf Erfordern der Ortspolizeibehörde jederzeit zur Einsicht vorgelegt werden muß. Auf Arbeitsordnungen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden sind, finden die Bestimmungen der 995. 134a, 134b Abs. 1 Liffer 1 bis 4, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, des §&. 134 Abf. 1, Abs. 2 Satz 2 und 3, des F. 134e Abs. 2 und des §. 1341 entsprechende Anwendung. Dieselben sind binnen vier Wochen der unteren Verwaltungs- behörde in zwei Ausfertigungen einzureichen. Auf spätere Abänderungen dieser Arbeitsordnungen und auf die seit dem 1. Oktober 1899 erstmalig erlassenen Arbeitsordnungen finden der S. 1344 Abs. 1 und der §. 134e Abs. 1 entsprechende Anwendung. F. 1391. Auf das Halten von Lehrlingen in offenen Verkaufsstellen sowie in anderen Betrieben des Handelsgewerbes findet die Bestimmung des §. 128 Anwendung. # 139 m Die Bestimmungen der §#§. 1396 bis 139i finden auf den Geschäftsbetrieb der Konsum= und anderer Vereine entsprechende Anwendung. II. Im F§. 154 Abs. 1 der Gewerbeordnung wird anstatt „§I§. 105 bis 133e“ gesetzt: „IS§. 105 bis 133e, 139 bis 139m“ und hinter „§S§. 105, 106 bis 119% eingeschaltet: „sowie, vorbehaltlich des F. 1398 Abs. 1 und der I§. 139h, 1391, 139m, die Bestimmungen der §S#.“. Reichs-Gesetzbl. 1900. 59