Artikel 15. I. Im §. 145 Abs. 1 der Gewerbeordnung wird statt „I#§. 146 und 153“/ gesetzt: „S. 145 a, 146 und 153. II. Hinter J. 145 der Gewerbeordnung wird eingeschaltet: . 145 Die in den Fällen der §#. 16, 24 und 25 gemäß F. 21 Ziffer 1 zugezogenen Sachverständigen werden bestraft, 1. wenn sie unbefugt Betriebsgeheimnisse offenbaren, welche durch das Verfahren zu ihrer Kenntniß gelangt sind, mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten; 2. wenn sie absichtlich zum Nachtheile der Betriebsunternehmer Betriebs- geheimnisse, welche durch das Verfahren zu ihrer Kenntniß gelangt sind, offenbaren oder geheim gehaltene Betriebseinrichtungen oder Betriebsweisen, welche durch das Verfahren zu ihrer Kenntniß gelangt sind, solange als diese Betriebsgeheimnisse sind, nachahmen, mit Gefänguß, neben welchem auf Verlust der bürgerlichen Ehren- rechte erkannt werden kann. Thun sie dies, um sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu verschaffen, so kann neben der Gefängnißstrafe auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark erkannt werden. Im Falle der Ziffer 1 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Betriebsunternehmers ein. III. Im 9. 146 Abs. 1 der Gewerbeordnung erhalten die Ziffern 2 und 3 folgende Fassung: 2. Gewerbetreibende, welche den 9#. 135, 136, 137, 139c oder den auf Grund der 95. 139, 139.a getroffenen Verfügungen zuwiderhandeln; 3. Gewerbetreibende, welche dem F. 111 Abs. 3, J. 113 Abs. 3 oder dem §. 114 a Abs. 3, soweit daselbst die Bestimmungen des F. 111 Abs. 3 für anwendbar erklärt worden sind, zuwiderhandeln. IV. Im FI. 146 a der Gewerbeordnung wird der Schluß nach den Worten „Beschäftigung giebt“ wie folgt abgeändert: oder den IS#§. 41 a, 55a, 139e, F. 1391f Abs. 4 oder den auf Grund des §. 105b Abs. 2 erlassenen statutarischen Bestimmungen oder den auf Grund des F. 41b oder des F. 139f Abs. 1 getroffenen An- ordnungen zuwiderhandelt. V. 1. Im I9. 147 Abs. 1 Ziffer 4 der Gewerbeordnung werden die Worte. „auf Grund des F. 120 4“ durch die Worte: pauf Grund der I#.# 120 d, 139g“ und die Worte auf Grund des F. 120e“ durch die Worte: „auf Grund der . 120e, 139 ersetzt.