— 331 — 2. Die Ziffer 5 des F. 147 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 5. wer eine Fabrik betreibt oder eine offene Verkaufsstelle hält, für welche eine Arbeitsordnung (I. 134a, 139 ) nicht besteht, oder wer der endgültigen Anordnung der Behörde wegen Ersetzung oder Abänderung der Arbeitsordnung nicht nachkommt. VI. Der F. 148 Abs. 1 der Gewerbeordnung wird wie folgt abgeändert: 1. Hinter Ziffer 4 wird eingeschaltet: 4 à. wer außer den Fällen des J. 360 Nr. 12, J. 367 Nr. 16 des Strafgesetzbuchs den auf Grund des F. 38 erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, Die Ziffer 8 erhält folgende Fassung: wer bei dem Betriebe seines Gewerbes die durch die Obrigkeit oder durch Anzeige bei derselben festgelegten Taxen überschreitet oder es unterläßt, das gemäß F. 75 oder F. 75 a vorgeschriebene Verzeichniß einzureichen; Die Ziffer 12 erhält folgende Fassung: wer es unterläßt, der durch F. 134e Abs. 1, . 134g, F. 139 K Abs. 5 für ihn begründeten Verpflichtung zur Einreichung der Arbeitsordnung, ihrer Abänderungen und Nachträge nachzukommen. VII. Der FJ. 149 Abs. 1 der Gewerbeordnung wird wie folgt abgeändert: Hinter Ziffer 7 wird eingeschaltet: 7 a. wer es unterläßt, gemäß §#9.9 75) 75 a das Verzeichniß anzu- schlagen oder dem Stellesuchenden vor Abschluß des Vermittelungs- geschäfts die für ihn zur Anwendung kommende Taxe mitzutheilen. VIII. Im F§. 150 Abs. 1 Ziffer 2 der Gewerbeordnung werden die Worte „in Ansehung der Arbeitsbücher“ durch die Worte: „in Ansehung der Arbeits- bücher, Lohnbücher oder Arbeitszettel“ ersetzt. IX. Im 9. 150 Abs. 1 Ziffer 4 der Gewerbeordnung werden die Worte „des J. 120 Abs. 1“ durch die Worte: „des F. 120 Abs. 1, des F. 1391¼ ersetzt. X. J. 150 Abs. 1 Ziffer 5 der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung: wer es unterläßt, den durch §. 134e Abs. 3, F. 139 k Abs. 4 für ihn begründeten Verpflichtungen nachzukommen. Artikel 16. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1900 in Kraft. 1 □ Artikel 17. Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text der Gewerbeordnung, wie er sich aus den Aenderungen ergiebt, welche in diesem Gesetz und den Gesetzen vom 15. Juni 1883, Reichs-Gesetzbl. S. 73, 1. Juni 1891, y y »y 261,