— 344 — schriftlicher Abstimmung vier als Vertreter der Arbeitgeber und vier als Vertreter der Versicherten und zwar in der Art gewählt, daß aus jeder Kategorie mindestens zwei auf die Land- und Forstwirthschaft und, soweit sonstige Träger der Unfall— versicherung unter der Aufsicht des Landes— Verst cherungsamts stehen, auf diese Träger mindestens je einer entfallen. Die Wahl erfolgt unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des § 11 Abs. 4, der I§. 12, 13, 14 Abs. 1, 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bundesraths die Landes- Zentralbehörde tritt. Jedoch nehmen an der Wahl der Vertreter der Arbeitgeber nur die Vorstände derjenigen Berufsgenossenschaften Theil, welche Betriebe, deren Sitz im Gebiet eines anderen Bundesstaats belegen ist, nicht umfassen, sowie die auf das Gebiet des Bundesstaats beschränkten Aus- führungsbehörden, und an der Wahl der Vertreter der Versicherten nehmen nur die Beisitzer derjenigen Schiedsgerichte Theil, deren Sitz im Gebiete des Bundes- staats belegen ist. Umfaßt der Wirkungskreis des Landes-Versicherungsamts außer land= und forstwirthschaftlichen Betrieben nur noch Ausführungsbehörden für Bauarbeiten, so brauchen demselben als nichtständige Mitglieder nur je zwei Vertreter der Land- und Forstwirthschaft anzugehören. Das Stimmenverhältniß der einzelnen Wahlkörper bestimmt die Landes- regierung unter Berücksichtigung der Zahl der bei den betreffenden Genossenschaften und Ausführungsbehörden versicherten Personen. Die Enthebung eines Vertreters der Arbeitgeber oder der Versicherten G. 14 Abs. 3) erfolgt durch das Landes-Versicherungsamt. Die Bestimmungen der §#. 16, 18, 19 Abs. 2 finden auf das Landes- Versicherungsamt entsprechende Anwendung, Im Uebrigen regelt die Landesregierung die Formen des Verfahrens und den Geschäftsgang bei dem Landes-Versicherungsamte sowie die den nichtständigen Mitgliedern zu gewährende Vergütung. Weitere Einrichtungen der Berufsgenossenschaften. g. 23. Die Berufsgenossenschaften sind berechtigt, Einrichtungen zu treffen 1. zur Versicherung der Betriebsunternehmer und der ihnen in Bezug auf Haftpflicht gleichgestellten Personen gegen Haftpflicht; 2. zur Errichtung von Rentenzuschuß- und Pensionskassen für Betriebs— beamte sowie für die Mitglieder der Berufsgenossenschaft, die bei ihr versicherten Personen und die Beamten der Berufsgenossenschaft sowie für die Angehörigen dieser Personen. Die Theilnahme an diesen Einrichtungen ist freiwillig. Soweit es sich um Haftpflichtansprüche aus der reichsgesetzlichen Unfallversicherung handelt, darf bei der Einrichtung unter 1 nicht mehr als zwei Drittel durch Versicherung ge- deckt werden.