— 346 — ansprüchen aus Unfällen, welche sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, sofern diese Ansprüche bereits nach den bisherigen Unfallversicherungs— gesetzen begründet waren und zu jenem Zeitpunkt über dieselben noch nicht rechts— kräftig entschieden ist. g. 28. Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text der Unfallversicherungsgesetze unter fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen jedes einzelnen dieser Gesetze durch das Reichs-Gesetzblatt bekannt zu machen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Travemünde, den 30. Juni 1900. (L. S.) Wilhelm. Graf von Posadowsky.