Gewerbe-Unfallversicherungsgesetz. J. Allgemeine Bestimmungen. Umfang der Versicherung. . 1. Alle Arbeiter und Betriebsbeamte, letztere sofern ihr Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt dreitausend Mark nicht übersteigt, werden nach Maßgabe dieses Gesetzes gegen die Folgen der bei dem Betriebe sich ereignenden Unfälle versichert, wenn sie beschäftigt sind: J. 0 in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Steinbrüchen, Grä— bereien (Gruben), auf Werften und Bauhöfen sowie in Fabriken, gewerblichen Brauereien und Hüttenwerken; in Gewerbebetrieben, welche sich auf die Ausführung von Maurer-, Zimmer-, Dachdecker= oder sonstigen durch Beschluß des Bundesraths für versicherungspflichtig erklärten Bauarbeiten oder von Steinhauer-, Schlosser-, Schmiede= oder Brunnenarbeiten erstrecken, sowie im Schornsteinfeger-, Fensterputzer= und Fleischergewerbe; Him gesammten Betriebe der Post-, Telegraphen= und Eisenbahn- verwaltungen sowie in Betrieben der Marine= und Heeresverwaltungen, und zwar einschließlich der Bauten, welche von diesen Verwaltungen für eigene Rechnung ausgeführt werden; im gewerbsmäßigen Fuhrwerks-, Binnenschiffahrts-, Flößerei-, Prahm- und Fährbetriebe, im Gewerbebetriebe des Schiffsziehens (Treidelei) sowie im Baggereibetriebe; 5. im gewerbsmäßigen Speditions-, Speicher-, Lagerei= und Kellerei- betriebe; im Gewerbebetriebe der Güterpacker, Güterlader, Schaffer, Bracker, Wäger) Messer, Schauer und Stauer; in Lagerungs-, Holzfällungs= oder der Beförderung von Personen oder Gütern dienenden Betrieben, wenn sie mit einem Handelsgewerbe, dessen Inhaber im Handelsregister eingetragen steht, verbunden sind. Auf Personen in land= und forstwirthschaftlichen Nebenbetrieben (G. 1 Abs. 2, 3 des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forstwirthschaft) findet dieses Gesetz keine Anwendung.