— 358 — und des F. 11 des Gesetzes über die Ausdehnung der Unfall- und Kranken— versicherung vom 28. Mai 1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 159) errichteten Berufs- genossenschaften bleiben, vorbehaltlich der nach F. 2 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze, und nach F. 31 dieses Gesetzes zulassigen Abänderungen, bestehen. Betriebe, welche wesentliche Bestandtheile verschiedenartiger Gewerbszweige umfassen, sind derjenigen Berufsgenossenschaft zuzutheilen, welcher der Hauptbetrieb angehört. Durch das Genossenschaftsstatut kann bestimmt werden, daß die Ver- sicherung auch bei den dem Betriebe der Land= oder Forstwirthschaft dienenden Nebenbetrieben gewerblicher Betriebe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfolgen hat, wenn in diesen Nebenbetrieben überwiegend die im Hauptbetriebe verwendeten gewerblichen Arbeiter beschäftigt werden. Wenn das Statut eine solche Bestimmung enthält, so scheiden mit dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens die davon betroffenen Betriebe aus der Versicherung bei der Berufsgenossenschaft des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forstwirthschaft aus. Als Unternehmer gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt. Unfälle in fremden Betrieben hat die Berufsgenossenschaft dann zu ent- schädigen, wenn sich diese Unfälle bei Betriebshandlungen ereignen, zu welchen ein der Berufsgenossenschaft angehörender Betriebsunternehmer den Auftrag gegeben und für welche er die Löhne zu zahlen hat. Die Berufsgenossenschaften können unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Für die Verbindlichkeiten der Berufsgenossenschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Genossenschaftsvermögen. Aufbringung der Mittel. G. 10. Die Mittel zur Deckung der von den Berufsgenossenschaften zu leistenden Entschädigungen und der Verwaltungskosten werden durch Beiträge aufgebracht, welche auf die Mitglieder nach Maßgabe der in ihren Betrieben von den Ver- sicherten verdienten Gehälter und Löhne beziehungsweise des nach J. 5b Abs. 4 anzurechnenden ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher erwachsener Tagearbeiter sowie der statutemmäßigen Gefahrentarife (I. 28) jährlich umgelegt werden. Gehälter und Löhne, welche während der Beitragsperiode den Jahresbetrag von fünfzehnhundert Mark übersteigen, kommen hierbei mit dem überschießenden Betrage nur zu einem Drittel in Anrechnung. #. 10. Abweichend von den Vorschriften im 8. 10 kann durch das Statut bestimmt werden, daß für die Umlegung der Beitrage die wirklich verdienten Gehälter und Löhne in Anrechnung kommen. Für Betriebe, in welchen regelmäßig nicht mehr als fünf Arbeiter be- schäftigt werden, kann durch Statut ferner bestimmt werden, daß und nach