— 372 — Für den Betriebsunternehmer kann derjenige, welcher zur Zeit des Unfalls den Betrieb oder den Betriebstheil, in welchem sich der Unfall ereignete, zu leiten hatte, die Anzeige erstatten im Falle der Abwesenheit oder Behinderung des Betriebsunternehmers ist er dazu verpflichtet. Das Formular für die Anzeige wird vom Reichs-Versicherungsamte festgestellt. Die Vorstände der unter Reichs= oder Staatsverwaltung stehenden Betriebe haben die im Abs. 1 vorgeschriebene Anzeige der vorgesetzten Dienstbehörde nach näherer Anweisung derselben zu erstatten. G. 53. Jeder zur Anzeige gelangte Unfall, durch welchen eine versicherte Person getödtet ist oder eine Körperverletzung erlitten hat, die voraussichtlich einen Ent- schädigungsanspruch auf Grund dieses Gesetzes zur Folge haben wird, ist sobald als möglich, in den im F. 76b des Krankenversicherungsgesetzes und im F. de dieses Gesetzes bezeichneten Fällen spätestens unmittelbar nach Eingang eines ent- sprechenden Ersuchens der Berufsgenossenschaft oder der betheiligten Krankenkasse, von der Ortspolizeibehörde einer Untersuchung zu unterziehen, durch welche fest- zustellen sind: die Veranlassung und Art des Unfalls, die getödteten oder verletzten Personen, die Art der vorgekommenen Verletzungen, der Verbleib der verletzten Personen, die Hinterbliebenen der durch den Unfall getödteten und die Angehörigen der durch den Unfall verletzten Personen, welche auf Grund dieses Gesetzes einen Entschädigungsanspruch erheben können, 6. die Höhe der Renten, welche der Verletzte etwa auf Grund der Unfall- versicherungsgesetze oder des Invalidenversicherungsgesetzes bezieht. Auf Antrag des Vorstandes der Genossenschaft oder der Sektion oder der betheiligten Krankenkasse hat die Ortspolizeibehörde die Untersuchung auch dann vorzunehmen) wenn sie die Voraussetzung des ersten Absatzes nicht als gegeben ansieht. S# — d— K. 54. An den Untersuchungsverhandlungen können Theil nehmen: der staatliche Aufsichtsbeamte (§. 139b der Gewerbeordnung), Vertreter der Genossenschaft, ein von dem Vorstande der Krankenkasse, welcher der Getödtete oder Verletzte zur Zeit des Unfalls angehört hat, bestellter Bevollmächtigter sowie der Betriebs- unternehmer oder ein Vertreter desselben. Zu diesem Zwecke ist dem staatlichen Aufsichtsbeamten, dem Genossenschaftsvorstande, dem Kassenvorstand und dem Betriebsunternehmer von der Einleitung der Untersuchung rechtzeitig Kenntniß zu geben. Ist die Genossenschaft in Sektionen getheilt oder sind von der Genossen- schaft Vertrauensmänner bestellt, so ist die Mittheilung von der Einleitung der