— 376 — zu ertheilen, aus welchem die Höhe der Entschädigung und die Art ihrer Be- rechnung zu ersehen ist. Bei Entschädigungen für erwerbsunfähig gewordene Verletzte ist namentlich anzugeben, in welchem Maße die Erwerbsunfähigkeit an- genommen worden ist. Berufung. S. 62. Gegen den Bescheid, durch welchen der Entschädigungsanspruch abgelehnt wird, sowie gegen den Bescheid, durch welchen die Entschädigung festgestellt wird, findel die Berufung auf schiedsgerichtliche Entscheidung statt. Die Berufung ist bei Vermeidung des Ausschlusses innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Bescheids bei dem Schiedsgerichte (Gesetz, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze, I. 3) zu erheben, in dessen Bezirke der Betrieb, in welchem der Unfall sich ereignet hat, belegen ist. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn innerhalb derselben die Berufung bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Genossenschafts- organ eingegangen ist. Diese haben die Berufungsschrift unverzüglich an das zuständige Schiedsgericht abzugeben. Der Bescheid muß die Bezeichnung des für die Berufung zuständigen Schiedsgerichts sowie die Belehrung über die einzuhaltende Frist enthalten. Die Berufung hat, ausgenommen im Falle des F. 7a) keine auf- schiebende Wirkung. S. 62 . Bildet in dem Falle des §. 6 Abs. 1 Ziffer 2 die Anerkennung oder Nicht- anerkennung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Getödteten und dem die Ent- schädigung Beanspruchenden die Voraussetzung des Anspruchs, so kann das Schiedsgericht den Betheiligten aufgeben, zuvörderst die Feststellung des betreffenden Rechtsverhältnisses im ordentlichen Rechtswege herbeizuführen. In diesem Falle ist die Klage bei Vermeidung des Ausschlusses binnen einer vom Schiedsgerichte zu bestimmenden, mindestens auf einen Monat zu bemessenden Frist nach der Zustellung des hierüber ertheilten Bescheids des Schiedsgerichts zu erheben. Nachdem im ordentlichen Rechtsweg eine rechtskräftige Entscheidung er- gangen ist, hat das Schiedsgericht auf erneuten Antrag über den Entschädigungs- anspruch zu entscheiden. “ Das Schiedsgericht hat, wenn es den Entschädigungsanspruch für begründet erachtet, zugleich die Höhe der Entschädigung und den Beginn der Rente fest- zustellen. Hat das Schiedsgericht in besonderen Ausnahmefällen, welche das Reichs- Versicherungsamt näher bestimmen darf, den Anspruch nur dem Grunde nach anerkannt und nicht gleichzeitig über die Höhe der Entschädigung und den Beginn der Rente entschieden, so hat das Schiedsgericht unverzüglich eine vor- läufige Entschädigung zu bewilligen, gegen deren Feststellung ein Rechtsmittel