— 384 — Umlage= und Erhebungsverfahren. g. 71. Die von den Zentral-Postverwaltungen zur Erstattung liquidirten Beträge sind von den Genossenschaftsvorständen gleichzeitig mit den Verwaltungskosten unter Berücksichtigung der auf Grund der §#§. 29, 30 etwa vorliegenden Ver- pflichtungen oder Berechtigungen nach dem festgestellten Vertheilungsmaßstab auf die Genossenschaftsmitglieder umzulegen und von denselben einzuziehen. Zu diesem Zwecke hat jedes Mitglied der Genossenschaft, soweit nicht gemäß §. 10% Abs. 2 Pauschbeträge der Berechnung der Beiträge zu Grunde zu legen oder Mindestbeiträge zu entrichten sind, binnen sechs Wochen nach Ablauf des Rechnungsjahrs dem Genossenschaftsvorstand eine Nachweisung ein- zureichen, welche enthält: 1. die während des abgelaufenen Rechnungsjahrs im Betriebe beschäftigten versicherten Personen und die von denselben verdienten Gehälter und Löhne, 2. sofern nicht eine statutarische Bestimmung im Sinne des F. 104 Abs. 1 getroffen ist, eine Berechnung der bei der Umlegung der Beiträge in Anrechnung zu bringenden Beträge der Gehälter und Löhne, 3. die Gefahrenklasse, in welche der Betrieb eingeschätzt worden ist (I. 28). Durch Statut kann vorgeschrieben werden, daß die Lohnnachweisungen viertel= oder halbjährlich eingereicht und fortlaufend Lohnlisten (Lohnbücher) geführt werden, aus welchen diese Nachweisungen entnommen werden können. Durch Statut kann ferner vorgeschrieben werden, daß diese Lohnlisten (Lohnbücher) drei Jahre lang aufzubewahren sind. Für Genossenschaftsmitglieder, welche mit der rechtzeitigen Einsendung der Nachweisung im Rückstande sind, erfolgt deren Aufstellung durch den Genossen- schafts= beziehungsweise Sektionsvorstand. 9. 72. Von dem Genossenschaftsvorstande wird auf Grund der ihm vorliegenden Nachweisungen G. 71) und der gemäß F. 10% Abs. 2 festgesetzten Pauschbeträge sowie unter Berücksichtigung der zu entrichtenden Mindestbeiträge eine summarische Gesammtnachweisung der im abgelaufenen Rechnungsjahre von den Mitgliedern der Genossenschaft beschäftigten versicherten Personen und der von denselben ver- dienten anrechnungsfähigen Gehälter und Löhne aufgestellt und demnächst für jedes Genossenschaftsmitglied der Beitrag berechnet, welcher auf dasselbe zur Deckung des Gesammtbedarfs (I. 71 Abs. 1) entfällt. Bei denjenigen Genossen- schaftsmitgliedern, deren Betriebe durch die Vorschriften des §. 1 Abs. 1 Ziffer 1, 2, 5, 7, J. 1a Abs. 2 der Versicherungspflicht erst unterstellt sind, wird, wenn sie einer bereits bestehenden Berufsgenossenschaft zugetheilt werden und sie einen Mindestbeitrag nicht zu entrichten haben (J. 104 Abs. 2), während der