— 404 — andere Unternehmer auf ihren Grundstücken ausgeführt werden. Die kraft öffentlich-rechtlicher Verpflichtung von Unternehmern land- oder forstwirthschaft— licher Betriebe für Gemeindezwecke geleisteten Arbeiten zur Herstellung oder Unter- haltung von Gebäuden, Wegen „Kanälen, Dämmen und Wasserläufen werden den land= oder forstwirthschaftlichen Betrieben dieser Unternehmer zugerechnet. Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, zu bestimmen,) in welchem Um- fang und unter welchen Voraussetzungen Unternehmer der unter Abs. 1 fallenden Betriebe versichert, oder Familienangehörige, welche in dem Betriebe des Familien- haupts beschäftigt werden, von der Versicherung ausgeschlossen sein sollen. Wer im Sinne dieses Gesetzes als Betriebsbeamter oder als eine solche Person anzusehen ist, welche zum Unterschiede von den gewöhnlichen land= oder forstwirthschaftlichen Arbeitern eine, technische Fertigkeiten erfordernde besondere Stellung einnimmt 6. B. Förster; Gärtner, Gärtnereigehülfen) gewerbliche Fach- arbeiter, wie nn Maschinenführer, Heizer, M külter, Ziegler, Stellmacher, Schmiede u. A.), wird durch statutarische Bestimmung der Berufsgenossenschaft . 13) für ihren Bezirk festgestellt. Bis zum Erlaß entsprechender statutarischer Bestimmungen bleiben diese Personen den sonstigen Arbeitern gleichgestellt. Als landwirthschaftlicher Betrieb im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Betrieb der gewerblichen Gärtnerei (Kunst= und Handelsgärtnerei, Baumschule und Samengärtnereh dagegen nicht die ausschließliche Bewirthschaftung von Haus= und Ziergärten. Welche Betriebszweige im Sinne dieses Gesetzes als .land- oder forstwirth— schaftliche Betriebe anzusehen sind, bestimmt das Reichs-Versicherungsamt. G. 1a. Die Versicherung erstreckt sich auf hauswirthschaftliche Verrichtungen und andere Dienste, zu denen die auf Grund dieses Gesetzes versicherten Personen, die hauptsächlich in der Land= oder Forstwirthschaft oder in deren Nebenbetrieben beschäftigt werden, von dem Arbeitgeber oder dessen Beauftragten herangezogen werden. Durch Statut kann die Versicherung für Betriebsunternehmer, die hauptsächlich in der Land= oder Forstwirthschaft beschäftigt sind, auf die mit der Land= oder Forstwirthschaft im Zusammenhange stehenden hauswirthschaftlichen Verrichtungen erstreckt werden. S. 1b. Der Reichskanzler wird ermächtigt, unter Zustimmung des Bundesraths mit den Regierungen solcher Staaten, die für Arbeiter und Betriebsbeamte eine der deutschen Unfallversicherung entsprechende Fürsorge durchgeführt haben, im Falle der Gegenseitigkeit Abkommen zu schließen, durch welche die Anwendung dieses Gesetzes 1. auf Betriebe im Inlande, welche Bestandtheile eines ausländischen Betriebs darstellen, ausgeschlossen, 2. auf Betriebe im Auslande, welche Bestandtheile eines versicherungs- pflichtigen inländischen Betriebs darstellen, erstreckt wird.