— 407 — Solange der Verletzte aus Anlaß des Unfalls thatsächlich und unverschuldet arbeitslos ist, kann der Genossenschaftsvorstand die Theilrente bis zum Betrage der Vollrente vorübergehend erhöhen. G. 6a. Bei Berechnung der Rente für Betriebsbeamte und die übrigen im F. 1 Abs. 6 bezeichneten Personen ist der Jahresarbeitsverdienst zu Grunde zu legen, welchen der Verletzte in dem Betrieb, in welchem der Unfall sich ereignete, während des letzten Jahres bezogen hat. Als Jahresarbeitsverdienst gilt, soweit sich derselbe nicht aus mindestens wochenweise fixirten Beträgen zusammensetzt, das Dreihundertfache des durch- schnittlichen täglichen Arbeitsverdienstes an Gehalt oder Lohn (I. 3). Für ver- sicherte Personen in Betrieben, in welchen die übliche Betriebsweise eine höhere oder niedrigere Zahl von Arbeitstagen ergiebt, wird diese Zahl statt der Zahl dreihundert der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes zu Grunde gekegt. War der Verletzte in dem Betrieb, in welchem der Unfall sich ereignet hat, nicht ein volles Jahr, von dem Unfalle zurückgerechnet, beschäftigt, so ist die Rente nach demjenigen Jahresarbeitsverdienste zu berechnen, welchen während dieses Zeitraums versicherte Personen derselben Art in demselben Betrieb oder in benachbarten gleichartigen Betrieben bezogen haben. Ist dies nicht möglich, so ist der dreihundertfache Betrag desjenigen Arbeitslohns zu Grunde zu legen, welchen der Verletzte während des letzten Jahres vor dem Unfall an denjenigen Tagen) an welchen er beschäftigt war, im Durchschnitte bezogen hat. G. Gaa. Bei Berechnung der Rente für Arbeiter, welche nicht unter F. 63 fallen, gilt als Jahresarbeitsverdienst derjenige Jahresarbeitsverdienst, welchen land= oder forstwirthschaftliche Arbeiter am Orte der Beschäftigung (I. 10 a) durch land= oder forstwirthschaftliche sowie durch anderweite Erwerbsthätigkeit durchschnittlich erzielen. Der Betrag dieses durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstes wird durch die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung der unteren Verwaltungsbehörde je besonders für männliche und weibliche, für jugendliche und erwachsene Arbeiter festgesetzt. Vor Abgabe ihres Gutachtens hat die untere Verwaltungsbehörde eine entsprechende Anzahl Sachverständiger aus dem Kreise der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu hören. Die Festsetzung kann je besonders für die landwirthschaftlichen und die forstwirthschaftlichen Arbeiter erfolgen. S. Gab. Bei Berechnung der Rente für versicherte Betriebsunternehmer sowie für die nach F. 2 Abs. 3 versicherten Personen ist der nach §. 6aa für den Sitz des Betriebs festgestellte durchschnittliche Jahresarbeitsverdienst land-oder forstwirth- schaftlicher Arbeiter zu Grunde zu legen, sofern nicht durch das Statut (§. 22) hiervon abweichende Bestimmungen getroffen werden. Reichs. Gesetztl. 1900. 70