— 408 — S. 6ac. Uebersteigt der nach Ich. 6a bis Cab zu Grunde zu legende Jahresarbeits- verdienst den Betrag von fünfzehnhundert Mark, so ist der überschießende Betrag nur mit einem Drittel anzurechnen. Erreicht bei den unter F. 1 Abs. 6 fallenden Personen der nach F. 6a berechnete Jahresarbeitsverdienst nicht das Dreihundertfache des nach §. 8 des Krankenversicherungsgesetzes für den Beschäftigungsort festgesetzten ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter, so ist das Dreihundertfache dieses orts- üblichen Tagelohns der Berechnung der Rente zu Grunde zu legen. Der Festsetzung der Rente für verletzte jugendliche Personen ist auf die Zeit bis zum vollendeten sechzehnten Lebensjahre der für jugendliche Arbeiter festgesetzte durchschnittliche Jahresarbeitsverdienst, auf die spätere Zeit der für erwachsene Arbeiter festgesetzte durchschnittliche Jahresarbeitsverdienst zu Grunde zu legen. G. 6ad. Soweit die Rente nach dem von der höheren Verwaltungsbehörde fest- gesetzten durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienste land= oder forstwirthschaftlicher Arbeiter oder nach dem ortsüblichen Tagelohne gewöhnlicher Tagearbeiter zu be- rechnen ist, ist bei dieser Berechnung für Personen, welche vor dem Unfalle bereits theilweise erwerbsunfähig waren, derjenige Theil des durchschnittlichen Jahres- arbeitsverdienstes zu Grunde zu legen, welcher dem Maße der bisherigen Erwerbs- fühigkeit entspricht. S. 6b. Die Berufsgenossenschaft ist befugt, der Krankenkasse, welcher der Verletzte angehört oder zuletzt angehört hat, gegen Ersatz der ihr dadurch erwachsenden Kosten die Fürforge für den Verletzten über den Beginn der vierzehnten Woche hinaus bis zur Beendigung des Heilverfahrens in demjenigen Umfange zu über- tragen, welchen die Berufsgenossenschaft für geboten erachtet. Zu ersetzen ist bei Gewährung der im §. 6 Abs. 1 Ziffer 1 des Krankenversicherungsgesetzes bezeich- neten Leistungen die Hälfte, bei Unterbrindung des Verletzten in ein Krankenhaus oder eine Anstalt für Genesende das (* undeinhalbfache des in jenem Gesetze bestimmten Mindestbetrags des Krankengeldes, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden. Streitigkeiten, welche aus Anlaß dieser Bestimmungen zwischen den Berufs- genossenschaften und den Krankenkassen entstehen, werden, sofern es sich um die Geltendmachung der den Berufsgenossenschaften eingeräumten Befugnisse handelt, von der nach J. 58 Abs. 1 des Krankenversicherungsgesetzes zuständigen Aufsichts- behörde der betheiligten Krankenkasse endgültig, sofern es sich aber um Ersatz= ansprüche handelt, nach J. 58 Abs. 2 des Krankenversicherungsgesetzes entschieden. Haben Krankenkassen oder Verbände von Krankenkassen Heilanstalten errichtet, in welchen ausreichende Einrichtungen für die Heilung der durch Unfall herbei- geführten Verletzungen getroffen sind, so kann die Landes-Zentralbehörde an-