— 418 — 12. über das bei der Anmeldung und dem Ausscheiden der versicherten Betriebsunternehmer und anderer nach H. 1 nicht versicherter Personen G. 2) zu beobachtende Verfahren, über die Ermittelung des Jahres- arbeitsverdienstes der ersteren und darüber, welche in land= und forst- wirthschaftlichen Betrieben des betreffenden Genossenschaftsbezirkes be- schäftigten Personen als Betriebsbeamte oder als solche Personen anzusehen sind, welche zum Unterschiede von den gewöhnlichen land- oder forstwirthschaftlichen Arbeitern eine, technische Fertigkeiten erfordernde besondere Stellung einnehmen (I. 1 Abs. 6)) 13. über die Voraussetzungen einer Abänderung des Statuts. #. 23. Die Genossenschaftsversammlung besteht aus Vertretern der versicherungs- pflichtigen Unternehmer. Das Statut kann vorschreiben, daß die Berufsgenossenschaft in örtlich ab- gegrenzte Sektionen eingetheilt wird und daß Vertrauensmänner als örtliche Genossenschaftsorgane eingesetzt werden. Enthält dasselbe Vorschriften dieser Art, so ist darin zugleich über Sitz und Bezirk der Sektionen, über die Zusammen- setzung und Berufung der Sektionsversammlungen sowie über die Art ihrer Beschlußfassung, über die Bildung der Sektionsvorstände und über den Umfang ihrer Befugnisse sowie über die Abgrenzung der Bezirke der Vertrauensmänner, die Wahl der letzteren und ihrer Stellvertreter und den Umfang ihrer Befugnisse Bestimmung zu treffen. Die Abgrenzung der Bezirke der Vertrauensmänner sowie die Wahl der letzteren und ihrer Stellvertreter kann von der Genossenschaftsversammlung dem Genossenschafts= oder Sektionsvorstande, die Wahl der Sektionsvorstände den Sektionsversammlungen übertragen werden. g. 24. Das Genossenschaftsstatut bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts. Das Gleiche gilt von Abänderungen des Statuts. Gegen die Versagung der Genehmigung findet innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Beschwerde an den Bundesrath statt. Veröffentlichung des Namens und Sitzes der Genossenschaft 2c. ". 25. Beschlüsse, welche 1. den Namen und den Sitz der Genossenschaft, 2. die Bezirke der Sektionen betreffen, hat nach ihrer Genehmigung der Genossenschaftsvorstand durch den Reichsanzeiger, für die über die Grenzen eines Bundesstaats sich nicht hinaus erstreckenden Genossenschaften durch das zu den amtlichen Veröffentlichungen der Landes-Zentralbehörde bestimmte Blatt bekannt zu machen.