— 422 — der mit der Aufstellung beauftragten Organe der Genossenschaft den Tarif selbst festzusetzen. Der Gefahrentarif ist mindestens von fünf zu fünf Jahren unter Berück- sichtigung der in den einzelnen Betrieben vorgekommenen Unfälle einer Revision zu unterziehen. Die Ergebnisse derselben sind mit dem Verzeichnisse der in den einzelnen Betriebszweigen vorgekommenen, auf Grund dieses Gesetzes zu ent- schädigenden Unfälle der Genossenschaftsversammlung zur Beschlußfassung über die Beibehaltung oder Aenderung der bisherigen Gefahrenklassen oder Gefahren= tarife vorzulegen. Die über die Aenderung der bisherigen Gefahrenklassen oder Gefahrentarife gefaßten Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts; demselben ist das Verzeichniß der vorgekommenen Unfälle vorzulegen. Die Genossenschaftsversammlung kann den Unternehmern nach Maßgabe der in ihren Betrieben vorgekommenen Unfälle für die nächste Periode Zuschläge auflegen oder Nachlässe bewilligen. In Genossenschaften, in welchen die einzelnen Betriebe eine erhebliche Ver- schiedenheit der Unfallgefahr nicht bieten, kann die Genossenschaftsversammlung beziehungsweise der Vorstand oder Ausschuß (Abs. 2) beschließen, daß von der Aufstellung eines Gefahrentarifs Abstand zu nehmen ist. Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts. Diese Genehmigung kann zurückgezogen werden, wenn aus den Verzeichnissen der in den einzelnen Betriebs- zweigen vorgekommenen Unfälle (Abs. 5) sich ergiebt, daß die Unfallgefahr wesentlich verschieden ist. K. 36. Für jeden Unternehmer wird unter Berücksichtigung der Zahl der in seinem Betriebe beschäftigten Arbeiter und der Dauer ihrer Beschäftigung die Zahl der- jenigen Arbeitstage abgeschätzt, welche zur Bewirthschaftung seines Betriebs im Jahresdurchschnitt erforderlich sind. Durch Statut kann bestimmt werden, daß die hauswirthschaftlichen und anderen Dienste (§. la) bei der Abschätzung des Arbeitsbedarfs besonders zu berücksichtigen sind. Der Abschätzung liegt mit den gemaß Hg. 48 zu berücksichtigenden Ver- änderungen das nach F. 34 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 132) bei Errichtung der Berufsgenossenschaft aufgestellte Verzeichniß zu Grunde, in welchem für jeden Unternehmer angegeben ist, wieviel versicherte männliche und weibliche Betriebsbeamte und Arbeiter er dauernd und wieviel versicherte Personen er vorübergehend im Jahresdurchschnitte beschäftigt. Bei der Abschätzung sind dauernd beschäftigte Arbeiter mit dreihundert Arbeitstagen in Rechnung zu ziehen, die Arbeitstage weiblicher Personen nach Verhältniß des Jahresarbeitsverdienstes (F. Gaa) auf Arbeitstage männlicher Arbeiter zurückzuführen, die Arbeitsleistung von Betriebsbeamten und anderen im F. 1 Abs. 6 bezeichneten Personen sowie von Betriebsunternehmern und deren nicht versicherten Familienangehörigen (G. 1 Abs. 5) aber nicht zu berück- sichtigen (S. 80).