— 427 — scheidung ab die Entschädigungsansprüche, welche gegen die erstere Genossenschaft aus den in Betrieben der ausscheidenden Genossenschaftstheile eingetretenen Un— fällen erwachsen sind, von der neugebildeten Genossenschaft zu befriedigen. Insoweit zufolge des Ausscheidens von örtlich abgegrenzten Theilen Ent— schädigungsansprüche auf andere Genossenschaften übergehen, haben die letzteren Anspruch auf einen entsprechenden Theil des Reservefonds und des sonstigen Vermögens derjenigen Genossenschaft, aus welcher die Ausscheidung stattfindet. Die Bestimmungen der Abs. 2 und 4 finden entsprechende Anwendung, wenn einzelne Betriebe oder Nebenbetriebe in Folge von Berichtigungen der Kataster von einer Berufsgenossenschaft auf eine andere übergehen. Die vorstehenden Bestimmungen können durch übereinstimmenden Beschluß der betheiligten Genossenschaftsversammlungen abgeändert oder ergänzt werden. Streitigkeiten, welche in Betreff der Vermögensauseinandersetzung zwischen den betheiligten Genossenschaften entstehen, werden mangels Verständigung der— selben über eine schiedsgerichtliche Entscheidung von dem Reichs-Versicherungsamt entschieden. Auflösung von Berufsgenossenschaften. S. 43a. Berufsgenossenschaften, welche zur Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz auferlegten Verpflichtungen leistungsunfähig werden, können auf Antrag des Reichs-Versicherungsamts, vorbehaltlich der Bestimmungen des F. 113, von dem Bundesrath aufgelöst werden. Diejenigen Betriebe, welche die aufgelöste Genossen- schaft gebildet haben, sind anderen Berufsgenossenschaften nach deren Anhörung zuzutheilen. Mit der Auflösung der Genossenschaft gehen deren Rechtsansprüche und Verpflichtungen, vorbehaltlich der Bestimmungen der 99. 101, 113, 114, auf das Reich über. III. Mitgliedschaft. Betriebsveränderungen. Mitgliedschaft. E. 44. Mitglied der Genossenschaft ist jeder Unternehmer eines unter §. 1 fallenden Betriebs, dessen Sitz in dem Bezirke der Genossenschaft belegen ist. Eine Gesammtheit von Grundstücken eines Unternehmers, für deren land- wirthschaftlichen Gesammtbetrieb gemeinsame Wirthschaftsgebäude bestimmt sind, gilt im Sinne dieses Gesetzes als ein einziger Betrieb. Als Sitz eines land- wirthschaftlichen Betriebs, welcher sich über die Bezirke mehrerer Gemeinden erstreckt, gilt diejenige Gemeinde, in deren Bezirke die gemeinsamen Wirthschafts- gebäude belegen sind. Dabei entscheiden diejenigen Wirthschaftsgebäude, welche für die wirthschaftlichen Hauptzwecke des Betriebs bestimmt sind. Die betheiligten Gemeinden und Unternehmer können sich über einen anderen Betriebssitz einigen.