— 440 — Uebertragung der Ansprüche. G. 73. Die Uebertragung der aus diesem Gesetze sich ergebenden Ansprüche sowie deren Verpfändung oder Pfändung hat nur insoweit rechtliche Wirkung, als sie erfolgt: 1. zur Deckung eines Vorschusses, welcher dem Berechtigten auf seine Ansprüche vor Anweisung der Rente oder des Sterbegeldes von dem Betriebsunternehmer oder von einem Genossenschaftsorgan oder dem Mitglied eines solchen Organs gegeben worden istz; zur Deckung der im §. 850 Abs. 4 der Civilprozeßordnung bezeichneten Forderungen) 3. zur Deckung von Forderungen der nach §9. 11, 11b ersatzberechtigten Gemeinden, Armenverbände und der an deren Stelle getretenen Be- triebsunternehmer und Kassen, der Krankenkassen sowie der Versicherungs- anstalten für Invalidenversicherung. Die Ansprüche dürfen nur auf geschuldete Beiträge, auf gezahlte Vorschüsse, auf zu Unrecht gezahlte Entschädigungen, auf die zu erstattenden Kosten des Ver- fahrens, auf die vom Vorstande verhaängten Geldstrafen sowie auf die im J. 117 Abs. 1 bezeichneten Regreßanspriüche der Berufsgenossenschaften aufgerechnet werden. Ausnahmsweise darf der Berechtigte den Anspruch ganz oder zum Theil auf Andere übertragen, sofern dies von der unteren Verwaltungsbehörde ge- nehmigt wird. V Auszahlungen durch die Post. S. 74. Die Auszahlung der auf Grund dieses Gesetzes zu leistenden Entschädigungen wird auf Anweisung des Genossenschaftsvorstandes vorschußweise durch die Post— verwaltungen, und zwar durch diejenigen Postanstalten bewirkt, in deren Bezirke die Empfangsberechtigten ihren Wohnsitz haben. Verlegt der Empfangsberechtigte seinen Wohnsitz, so hat er die Ueberweisung der Auszahlung der ihm zustehenden Entschädigung an die Postanstalt seines neuen Wohnorts bei dem Vorstande, von welchem die Zahlungsanweisung er— lassen worden ist, oder bei der Postanstalt des bisherigen Wohnsitzes zu beantragen. Liquidationen der Post. G. 75. Binnen acht Wochen nach Ablauf jedes Rechnungsjahrs haben die Zentral- Postbehörden den einzelnen Genossenschaftsvorständen Nachweisungen der auf Anweisung der Vorstände geleisteten Zahlungen zuzustellen und gleichzeitig die Wostkassen zu bezeichnen, an welche die zu erstattenden Beträge einzuzahlen sind.