— 441 — Umlage- und Erhebungsverfahren. S. 76. Die von den Zentral-Postverwaltungen zur Erstattung liquidirten Beträge sind von dem Genossenschaftsvorstande gleichzeitig mit den Verwaltungskosten und den etwaigen Rücklagen zum Reservefonds unter Berücksichtigung der auf Grund der 9#. 40 bis 41 etwa vorliegenden Verpflichtungen oder Berechtigungen nach dem festgestellten Vertheilungsmaßstab auf die Genossenschaftsmitglieder umzulegen und von denselben einzuziehen. S. 77. Erfolgt die Umlegung nach dem Maßstabe von Steuern (I. 39a Abs. 1), so ist der Berechnung die betreffende Steuer für denjenigen Zeitabschnitt zu Grunde zu legen, für welchen die Umlegung erfolgt. G. 78. Werden die Beiträge nach Gefahrenklassen und Arbeitsbedarf umgelegt, (§. 33P), so ist die Veranlagung in die Gefahrenklasse (I. 35), im Uebrigen für D#triebeei und die im 9J.#1 Abs. 6 bezeichneten Personen eine besondere, jährlich aufzustellende Nachweisung der von denselben thatsächlich bezogenen Ge- hälter und Löhne (G. 79), für versicherte Betriebsunternehmer deren Jahres- arbeitsverdienst (J. Gab), ir alle übrigen versicherten Personen die Abschätzung (F. 36) zu Grunde zu legen. G. 79. Zu diesem Zwecke hat jedes Mitglied der Genossenschaft, welches im Laufe des verflossenen Rechnungsjahrs versicherte Betriebsbeamte oder andere Personen der im 9J. 1 Abs. 6 bezeichneten Art beschäftigt hat, binnen sechs Wochen nach Ablauf des Rechnungsjahrs dem Genossenschaftsvorstand eine Nachweisung des— jenigen Betrags einzureichen, welchen jeder von diesen Versicherten im abgelaufenen Rechnungsjahr an Gehalt oder Lohn (J. 3) thatsächlich bezogen hat oder welcher für ihn anzurechnen ist. Für Genossenschaftsmitglieder, welche mit der rechtzeitigen Einsendung der Nachweisung im Rückstande sind, erfolgt deren Aufstellung durch den Genossen- schafts= beziehungsweise Sektionsvorstand. . 80. Bei der Berechnung der Beiträge wird in der Art verfahren, daß für jeden Betriebsbeamten und jede andere Person der im F. 1 Abs. 6 bezeichneten Art die in den Betrieben von ihnen thatsächlich bezogenen oder für sie anzurechnenden Gehälter oder Löhne (I#§. Ga) Gac), für jeden Arbeitstag eines Arbeiters der dreihundertste Theil des nach F. 6aa für den Sitz des Betriebs ermittelten durch- schnittlichen Jahresarbeitsverdienstes für erwachsene männliche Arbeiter, für jeden versicherten Betriebsunternehmer derselbe Jahresarbeitsverdienst, sofern nicht durch 74*