— 450 — an das letztere selbst verpflichtet. Dieselben können hierzu durch Geldstrafen bis zu eintausend Mark angehalten werden. Der Aufsicht des Reichs-Versicherungsamts unterstehen ferner die von den Berufsgenossenschaften errichteten oder unterhaltenen Heilanstalten. Das Reichs— Versicherungsamt kann zu den zum Zwecke der Aufsicht stattfindenden Revisionen Vertreter der Berufsgenossenschaften und der Arbeiter zuziehen. K. 97. Das Reichs-Versicherungsamt entscheidet, unbeschadet der Rechte Dritter, über Streitigkeiten, welche sich auf die Rechte und Pflichten der Inhaber der Genossenschaftsämter, auf die Auslegung der Statuten und die Gültigkeit der vollzogenen Wahlen beziehen. Dasselbe kann die Inhaber der Genossenschafts- ämter zur Befolgung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften durch Geld- strafen bis zu eintausend Mark anhalten. Auf die dienstlichen Verhältnisse der auf Grund des §. 26 Abs. 3, §. 110 mit der Verwaltung einer Berufsgenossenschaft betrauten Organe der Selbst- verwaltung oder staatlichen Behörden und Beamten findet diese Vorschrift keine Anwendung. S. 10 1. Ist für das Gebiet eines Bundesstaats ein Landes-Versicherungsamt errichtet, so unterliegen Berufsgenossenschaften, welche nur solche Betriebe um- fassen, deren Sitz im Gebiete des betreffenden Bundesstaats gelegen ist, der Beaufsichtigung durch das Landes-Versicherungsamt. In den Angelegenheiten dieser Berufsgenossenschaften gehen die in den 9#. 23, 26 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze, sowie in den S#. 15, 17, 24, 30, 32, 32a, 32b, 35, 38, 39, 41, 43, 43a, 46, 48, 64 a, 68a bis 688, 72, 82, 84, 85e, 87, 87a, 876, 88, 90, 91, 94, 96, 97, 102 dem Reichs- Versicherungsamt übertragenen Zuständigkeiten auf das Landes-Versicherungs- amt über. Soweit jedoch in den Fällen der 9I#. 38, 41, 43, 46, 48, 64a, 68d, 68e, 688 eine der Aufsicht eines anderen Landes-Versicherungsamts oder des Reichs-Versicherungsamts unterstellte Berufsgenossenschaft oder eine Ausführungs- behörde eines anderen Bundesstaats mitbetheiligt ist, entscheidet das Reichs- Versicherungsamt. Das Landes-Versicherungsamt hat in solchen Fällen die Akten an das Reichs-Versicherungsamt zur Entscheidung abzugeben. Hat das Reichs-Versicherungsamt einen Entschädigungsanspruch um des- willen abgelehnt, weil nicht der in Anspruch genommene Träger der Versicherung, sondern ein anderer Träger zur Entschädigung verpflichtet ist, so kann der Anspruch gegen den letzteren nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß der erstere entschädigungspflichtig sei. Treten für eine der im Abs. 1 genannten, der Aufsicht eines Landes- Versicherungsamts unterstellten Berufsgenossenschaften die Voraussetzungen des §. 43 ein, so gehen die Rechtsansprüche und Verpflichtungen auf den betreffenden Bundesstaat über.