— 451 — VII. Reichs- und Staatsbetriebe. G. 102. Für Betriebe, welche für Rechnung des Reichs oder eines Bundesstaats verwaltet werden, tritt bei Anwendung dieses Gesetzes an die Stelle der Berufs- genossenschaft das Reich beziehungsweise der Staat. Die Befugnisse und Obliegen- heiten der Genossenschaftsversammlung und des Genossenschaftsvorstandes werden durch Ausführungsbehörden wahrgenommen, welche für die Heeresverwaltungen von der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents, im Uebrigen für die Reichsverwaltungen vom Reichskanzler, für die Landesverwaltungen von der Landes-Zentralbehörde zu bezeichnen sind. Dem Reichs-Versicherungsamt ist mit- zutheilen, welche Behörden als Ausführungsbehörden bezeichnet worden sind. E. 103. Soweit das Reich beziehungsweise- der Staat in Gemäßheit des §. 102 an die Stelle der Berufsgenossenschaft tritt, finden die I#. 13 bis 42, 44 bis 48, 65, 76 bis 83, 84 Abs. 2, 3, 89#. 85, 85 a bis 856, 87 bis 94, 96, 97, 123 bis 128 keine Anwendung. G. 104. Die Erstreckung der Versicherungspflicht auf Betriebsbeamte mit einem dreitausend Mark übersteigenden Jahresarbeitsverdienste (§. 2 Abs. 1) kann durch die Ausführungsvorschriften erfolgen, soweit diese Beamten nicht nach F. 4 von der Anwendung dieses Gesetzes ausgeschlossen sind. Den Ausführungsvorschriften bleibt auch die Bestimmung überlassen, ob und inwieweit die Renten nach Maßgabe des F. 9 in Naturalleistungen gewährt werden sollen. C. 106. Die Feststellung der Entschädigungen (G. 62) erfolgt durch die in den Ausführungsvorschriften zu bezeichnende Behörde. S. 107. Vorschriften der Ausführungsbehörden über das in den Betrieben von den Versicherten zur Verhütung von Unfällen zu beobachtende Verhalten sind, sofern sie Strafbestimmungen enthalten sollen, vor dem Erlasse mindestens drei Ver- tretern der Arbeiter zur Berathung und gutachtlichen Aeußerung vorzulegen. Die Berathung findet unter Leitung eines Beauftragten der Ausführungsbehörde statt. Der Beauftragte darf kein unmittelbarer Vorgesetzter der Vertreter der Arbeiter sein. S. 108. Die zur Durchführung der Bestimmungen der §9.102 bis 107 erforderlichen Ausführungsvorschriften werden für die Heeresverwaltungen von der obersten