— 456 — Die gleiche Strafe trifft Betriebsunternehmer oder Angestellte, welche Beiträge zur Unfallversicherung den Versicherten ganz oder theilweise auf den Lohn in Anrechnung bringen oder eine solche Anrechnung wissentlich bewirken. Unbehinderte Ausübung der Funktionen. S. 120 a. Die Vertreter der Arbeiter (98. 87a, 87b) S870c) und die Schiedsgerichts- beisitzer aus der Klasse der Versicherten (Gesetz, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze, 9#. 4, 5, 7) haben in jedem Falle, in welchem sie zur Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten berufen werden, die Arbeitgeber hiervon in Kenntniß zu setzen. Die Nichtleistung der Arbeit während der Zeit, in welcher die bezeichneten Personen durch die Wahrnehmung jener Obliegenheiten an der Arbeit verhindert sind, berechtigt den Arbeitgeber nicht, das Arbeits- verhältniß vor dem Ablaufe der vertragsmäßigen Dauer aufzuheben. Rechtshülfe. S. 121. Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den im Vollzuge dieses Gesetzes an sie ergehenden Ersuchen des Reichs-Versicherungsamts, der Landes-Ver- sicherungsämter, der Schiedsgerichte, anderer öffentlicher Behörden sowie der Genossenschafts= und Sektionsvorstände zu entsprechen und den Organen der Berufsgenossenschaften auch unaufgefordert alle Mittheilungen zukommen zu lassen, welche für deren Geschäftsbetrieb von Wichtigkeit sind. Die gleiche Verpflichtung liegt den Organen der Genossenschaften gegen einander und gegenüber den Behörden sowie den Organen der Versicherungsanstalten für Invalidenversicherung und der Krankenkassen ob. Die Verpflichtung der Behörden erstreckt sich ins- besondere auch auf die Vollstreckung rechtskräftiger Bescheide und Erkenntnisse. Die durch die Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehenden Kosten sind von den Genossenschaften als eigene Verwaltungskosten (S. 15) insoweit zu er- statten, als sie in Tagegeldern und Reisekosten sowie in Gebühren für Zeugen und Sachverständige oder in sonstigen baaren Auslagen bestehen. Gebühren= und Stempelfreiheit. x Alle zur Begründung und Abwickelung der Rechtsverhältnisse zwischen den Berufsgenossenschaften einerseits und den Versicherten andererseits erforderlichen schiedsgerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen und Urkunden sind ge- bühren= und stempelfrei. Dasselbe gilt für die im F. 28 Abs. 3 bezeichneten Legitimationsbescheinigungen, für die behufs Vertretung von Berufsgenossen auf- gestellten privatschriftlichen Vollmachten und für die im F. 10b bezeichneten Streitigkeiten.