— 459 — handlung angehört, oder, wenn er keiner Krankenkasse angehört, in die Kasse der Gemeinde-Krankenversicherung des Beschäftigungsorts. Das Gleiche gilt von den Geldstrafen, welche auf Grund der im F. 107 bezeichneten Vorschriften ver- hängt sind. Die übrigen auf Grund dieses Gesetzes verhängten Geldstrafen fließen, soweit sie nicht von den Gerichten erkannt sind, in die Genossenschaftskasse. .. 131. Die in diesem Gesetze für Gemeinden getroffenen Bestimmungen gelten auch für die einem Gemeindeverbande nicht einverleibten selbständigen Guts- bezirke und Gemarkungen. Soweit aus denselben der Gemeinde oder Gemeinde- behörde Rechte und Pflichten erwachsen, tritt an ihre Stelle der Gutsherr oder der Gemarkungsberechtigte. Zustellungen. 9. 132. Zustellungen, welche den Lauf von Fristen bedingen, können durch die Post mittelst eingeschriebenen Briefes erfolgen. Posteinlieferungsscheine begründen nach Ablauf von zwei Jahren seit ihrer Ausstellung die Vermuthung für die in der ordnungsmäßigen Frist nach der Einlieferung erfolgte Zustellung. Personen, welche nicht im Inlande wohnen, können von den zustellenden Behörden und Genossenschaftsorganen aufgefordert werden, einen Zustellungs- bevollmächtigten zu bestellen. Ist der Aufenthalt einer Person, welcher zugestellt werden soll, nicht zu ermitteln oder wird der nach Abs. 2 ergangenen Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist genügt, so kann die Zustellung durch öffentlichen Aushang während einer Woche in den Geschäftsräumen der zustellenden Behörden oder Genossenschaftsorgane ersetzt werden. Uebergangsbestimmungen. . 133. Innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hat in den- jenigen Berufsgenossenschaften, in denen auf Grund des Statuts die Beiträge durch Zuschläge zu direkten Staats= oder Kommunalsteuern aufgebracht werden, die Genossenschaftsversammlung zu beschließen, ob dieser Beitragsfuß beizubehalten ist. Die Beibehaltung kann gemäß F. 39a Abs. 1 nur mit Qweidrittel-Mehr- heit beschlossen werden. Sind hiernach die Beiträge nach dem Arbeitsbedarfe zu erheben, so ist zu- gleich zu beschließen, von welchem Zeitpunkt ab dieser Maßstab an die Stelle des bisherigen Maßstabs treten soll.