— 462 — 2. bei Bauarbeiten, welche von dem Reiche oder von einem Bundesstaat als Unternehmer (F. 3) ausgeführt werden und nicht zu den Bauten der im §. 93a Abs. 1 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes auf- geführten Reichs= und Staatsverwaltungen gehören, vorbehaltlich der Bestimmung des F. 5 Abs. 1, auf Kosten des Reichs oder des Staates durch das Reich beziehungsweise den Staat, für dessen Rechnung die Bauarbeit erfolgt, durch Ausführungsbehörden (I#§. 46, 47); 3. bei Bauarbeiten, welche in anderen als Eisenbahnbetrieben von einem Kommunalverband oder einer anderen öffentlichen Korporation als Unternehmer (F. 3) ausgeführt werden, vorbehaltlich der Bestimmung des §. 5 Abs. 2, auf Kosten dieses Kommunalverbandes oder dieser Korporation, sofern die Landes-Zentralbehörde auf deren Antrag erklärt, daß der Verband oder die Korporation zur Uebernahme der durch die Versicherung entstehenden Lasten für leistungsfähig zu er- achten ist, durch Ausführungsbehörden (II#. 46, 47). Die Landes-Zentralbehörden sind berechtigt, mehrere Kommunal- verbände oder andere öffentliche Korporationen zum Zwecke der gemein- samen Durchführung der Unfallversicherung bei den von ihnen als Unternehmern ausgeführten Bauarbeiten zu einem Verbande zu ver- einigen. Das Ausscheiden solcher Korporationen aus Berufsgenossenschaften darf nur am Schlusse des Rechnungsjahrs erfolgen 4. bei Bauarbeiten, deren Ausführung entweder von anderen als den in Ziffer 2 und 3 bezeichneten Verbänden und Korporationen oder deren Ausführung nicht gewerbsmäßig erfolgt, auf Kosten der Unternehmer (I. 3) beziehungsweise Gemeindeverbände durch die Berufsgenossenschaften der Baugewerbetreibenden (§9. 1, 4 Ziffer 1, S#. 9 ff. dieses Gesetzes, S#. 1, 9 ff. des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes) nach näherer Be- stimmung der §#.# 16 ff. (Unfallversicherungsanstalten). Bezüglich der Bauten, welche von Eisenbahnverwaltungen für eigene Rechnung ausgeführt werden, sowie bezüglich solcher Bauarbeiten, welche als Nebenbetriebe oder Theile eines andern Betriebs anderweit versicherungspflichtig sind, behält es bei den sonstigen Bestimmungen sein Bewenden. G. 4a. Unfälle in fremden Betrieben hat die Berufsgenossenschaft G. 4 Abs. 1 iffer 1) dann zu entschädigen, wenn sie sich bei Betriebshandlungen ereignen, zu welchen ein der Genossenschaft angehörender Unternehmer den Auftrag gegeben und für welche er die Löhne zu zahlen hat. G. 5. Das Reich und die Bundesstaaten sind berechtigt, bezüglich aller oder einzelner Arten der unter F. 4 Ziffer 2 fallenden, von ihnen als Unternehmer