– 45 — anzurechnenden ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher erwachsener Tagearbeiter sowie des statutenmäßigen Gefahrentarifs (G. 28 a. a. O.). Der 8. 10 Abs. 2, §#. 10%, 108 sowie die 99. 10a, 10 b des Gewerbe- Unfallversicherungsgesetzes sinden Amwendung. Organisation. K. 12. Auf die Berufsgenossenschaft finden die Bestimmungen des §. 9 Abs. 5, 6 und der I 16, 17, 19 bis 33 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes Anwendung. . 13. Der vorhandene Reservefonds ist in seinem Bestande zu erhalten; seine Zinsen können zur Deckung der Genossenschaftslasten verwendet werden. In dringenden Fällen kann die Genossenschaft mit Genehmigung des Reichs-Ver- sicherungsamts auch den Kapitalbestand angreifen. Die Wiederergänzung erfolgt alsdann nach näherer Anordnung des Reichs-Versicherungsamts. Mitgliedschaft. S. 14. Mitglied der Genossenschaft ist jeder Unternehmer eines Betriebs der im §. 9 bezeichneten Art sowie das Reich, die Bundesstaaten, Kommunalverbände und andere öffentliche Korporationen, soweit diese auf Grund der Bestimmungen des F. 5 der Berufsgenossenschaft beigetreten sind. Die Mitgliedschaft beginnt für das Reich und die Bundesstaaten, für Kommunalverbände und andere öffentliche Korporationen G. 4 Ziffer 2, 3) mit dem in der Beitrittserklärung angegebenen Zeitpunkt, im Uebrigen mit der Er- öffnung des Betriebs. .. 15. Jedes Mitglied der Genossenschaft, welches seinen Betrieb nicht bereits angemeldet hat, ist verpflichtet, binnen einer Woche nach dem Beginne der Mitgliedschaft (J. 14) der unteren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirke der Betrieb belegen ist, über denselben Anzeige zu erstatten. Auf die Anzeige und die Ueberweisung des Betriebs fsinden die Bestimmungen der 99. 35, 36 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes entsprechende Anwendung. Dasselbe gilt von den Bestimmungen der I§. 37 bis 39 g. a. O. über die Genossenschaftskataster und die Betriebsveränderungen. 77“