— 474 — gesetzes angegebenen Rechtsmittel zu; die Beschwerde ist jedoch nur zulässig, wenn sich dieselbe entweder auf Rechenfehler oder auf Irrthümer bei Ansatz der Be- völkerungsziffer gründet. S. 43. Die Bestimmungen der J#. 74 bis 75 des Gewerbe-Unfallversicherungs- gesetzes über die Einziehung, Verjährung und Abführung der Beiträge sowie der §&§. 76 bis 77 a. a. O. über die Vermögensverwaltung finden, und zwar auch auf Prämienbeträge, entsprechende Anwendung. V. Unfallverhütung. Beaufsichtigung. Unfallverhütung. Ueberwachung durch die Genossenschaft. S. 44. Die Bestimmungen der 9. 78 bis 86 des Gewerbe-Unfallversicherungs- gesetzes finden mit folgenden Maßgaben Anwendung: 1. Unfallverhütungsvorschriften können auch für die Bauarbeiten derjenigen Unternehmer erlassen werden, welche nicht Mitglieder der Genossenschaft sind, aber in deren Bezirke Bauarbeiten ausführen. In den Unfallverhütungsvorschriften, welche auf derartige Bau- arbeiten Anwendung finden sollen, sind für die Zuwiderhandelnden Zuschläge bis zum doppelten Betrage der Prämie oder, sofern es sich um Bauarbeiten der im §J. 21 lit. b bezeichneten Art handelt, Geld- strafen bis zu einhundert Mark anzudrohen. Die Vorschriften sind von der höheren Verwaltungsbehörde in geeigneter Weise zu ver- öffentlichen. 2. Die Berechtigung der Genossenschaft zur Ueberwachung der Betriebe und die Verpflichtungen der Unternehmer wegen Gestattung des Lutritts zu den Betriebsstätten und wegen Vorlegung ihrer Bücher und Nachwei- sungen erstrecken sich auch auf Unternehmer, welche, ohne Mitglied der Genossenschaft zu sein, in deren Bezirke Bauarbeiten ausführen. Reichs-Versicherungsamt. Landes-Versicherungsämter. S. 45. Wegen der Zuständigkeit des Reichs-Versicherungsamts und der Landes- Versicherungsämter bewendet es bei den Bestimmungen der §#§. 88, 89, 92 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes. Soweit hiernach ein Landes-Versicherungsamt zur Beaufsichtigung der Genossenschaft und zur Entscheidung der im Bezirke derselben vorkommenden Streitigkeiten befugt ist, gehen die im §. 26 des Gesetzes, betreffend die Ab- änderung der Unfallversicherungsgesetze, sowie in den §#§. 10, 17, 20, 24 bis 26, 30, 31, 41, 46 dem Reichs-Versicherungsamt übertragenen Zuständigkeiten auf das Landes-Versicherungsamt über