— 476 — beruhenden Ansprüche auf Ersatz des in Folge eines Unfalls erlittenen Schadens für die Dauer der ersten dreizehn. Wochen nach dem Unfalle vorbehalten. Im Uebrigen finden die Vorschriften der S§. 95, 97 bis 110 des Gewerbe- Unfallversicherungsgesetzes entsprechende Anwendung, die Strafbestimmungen ins- besondere auch bezüglich der Einreichung und Richtigkeit der für die Berechnung der Prämien maßgebenden Nachweisungen G. 22). G. 49a. Diejenigen Betriebsunternehmer, Bevollmächtigten oder Repräsentanten, Betriebs= oder Arbeiteraufseher, gegen welche durch strafgerichtliches Urtheil fest- gestellt wordem ist, daß sie dem Unfall vorsätzlich oder durch Fahrlässigkeit mit. A##ßerachtlassung derjenigen Aufmerksamkeit, zu der sie vermöge ihres Amtes), Berufs oder Groerkes besonders verpflichtet sind, oder dadurch herbeigeführt haben, daß sie bei der Leitung oder Ausführung eines Baues wider die. all- gemein anerkannten Regeln der Baukunst verstießen, haften für alle Aufwendun- gen, welche in Folge des Unfalls auf Grund dieses Gesetzes oder des Kranken- versicherungsgesetzes von den Kommunalverbänden (S. 8 Abs. 1 des Gewerbe- Unfallversicherungsgesetzes, I. 7 Abs. 2) 5 dieses Gesetzes) oder Krankenkassen ge- macht worden sind. Dieselben Personen haften der Genossenschaft für deren Aufwendungen auch ohne Feststellung durch' strafgerichtliches Urtheil. Ist der. Unfall durch Fnhrlässigtet mit Außerachtlassung derjenigen Aufmerksamkeit, zu. ver sie vermöge ihres Amtes, Verufs oder Gewerbes besonders verpflichtet sind, herbeigeführt, so ist die Genossenschaftsversmmmlung befugt, von der Verfolgung des Anspruchs abzusehen. Durch Statut kunn diese Befugniß auf den Vorstand übertragen werden. In gleicher Weise haftet als Betriebsunternehmer eine Aktiengesellschaft, eine Innung oder eingetragene Genossenschaft für die durch ein Mitglied ihres Vorstandes sowie eine Handelsgesellschaft, eine Innung oder eingetragene Ge- nossenschaft für die durch einen der Liquidatoren herbeigeführten Unfälle. Als Ersatz für die Rente kann in diesen Fällen deren Kapitalwerth ge- fordert werden. F. 49 b. Will der Vorstand den Ersatzanspruch aus §. 49a Abs. 1 Satz 3 geltend machen, so hat er den Beschluß dem Ersatzpflichtigen schriftlich mitzutheilen. Der Ersatzpflichtige kann hiergegen die Beschlußfassung der Genossenschaftsversammlung anrufen. Diie Klage darf nicht vor Ablauf eines Monats nach der Zustellung dieser Mittheilung und nur dann angestellt werden, wenn nicht innerhalb dieser Frist die Beschlußfassung seitens des Ersatzpflichtigemn angerufen ist. Ist letzteres der Fall, so ist die Beschlußfassung der Genossenschaftsversammlung abzuwarten.