– 46 unterliegen, wenn sie absichtlich zum Nachtheile der Genossenschaft handeln, der Strafbestimmung des §. 266 des Strafgesetzbuchs. F. 33. Kommt eine Wahl der gesetzlichen Organe der Genossenschaft nicht zu Stande oder verweigern die Gewählten die Erfüllung ihrer gesetzlichen oder statutarischen Obliegenheiten, so hat, solange und soweit dies der Fall ist, das Reichs-Versicherungsamt die Obliegenheiten auf Kosten der Genossenschaft wahr- zunehmen oder durch Beauftragte wahrnehmen zu lassen. S. 33a. Werden hinsichtlich eines Gewählten Thatsachen bekannt, welche dessen Wählbarkeit nach Maßgabe dieses Gesetzes ausschließen, oder welche sich als grobe Verletzungen der Amtspflicht darstellen, so ist der Gewählte, nachdem ihm Ge- legenheit zur Aeußerung gegeben worden ist, durch Beschluß des Vorstandes seines Amtes zu entheben. Gegen den Beschluß ist innerhalb eines Monats Beschwerde beim Reichs-Versicherungsamte zulässig; sie ist ohne aufschiebende Wirkung. Genossenschaftsbeamte. * Die Genossenschaftsversammlung hat eine Dienstordnung zu beschließen, durch welche die Rechtsverhältnisse und allgemeinen Anstellungsbedingungen der Genossenschaftsbeamten geregelt werden. Diese Dienstordnung bedarf der Be- stätigung durch das Reichs-Versicherungsamt. Die Gehälter der Beamten werden im Einzelnen durch den Haushaltsplan der Genossenschaft festgestellt. Abschätzung. Gefahrenklassen. g. 34. Für jedes Fahrzeug, mit Ausnahme der in Schlepper= und Leichterbetrieben verwendeten Fahrzeuge, wird die durchschnittliche Zahl derjenigen Seeleute ab- geschätzt, welche als Besatzung desselben erforderlich sind. Die Abschätzung erfolgt nach Klassen (F. 9a) auf Grund des Handbuchs für die deutsche Handelsmarine und der nach §#. 21, 22 des Gesetzes vom 13. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 329) bei Errichtung der Berufsgenossenschaft aufgestellten Unternehmerver= zeichnisse sowie der gemäß §. 45 zu berücksichtigenden Veränderungen. g. 35. Durch das Statut kann bestimmt werden, daß für die zur Genossenschaft gehörenden Betriebe je nach der Größe der mit denselben verbundenen Unfall- gefahr entsprechende Gefahrenklassen zu bilden und über die Höhe der in denselben.