— 511 — Die für die Feststellung der Entschädigung zuständige Genossenschaft ist mangels einer Vereinbarung durch das Reichs-Versicherungsamt zu bestimmen. S. 71h. Die Berufsgenossenschaft ist befugt, von der Rückforderung der gemäß §. 70, 70b, 71b Abs. 2 vor rechtskräftiger Entscheidung gezahlten Ent- schädigungen abzusehen. G. 72. Nach erfolgter Feststellung der Entschädigung (G. 67) hat der Genossen- schaftsvorstand dem Berechtigten die mit der Lahlung beauftragte Postanstalt (G. 77) zu bezeichnen und der unteren Verwaltungsbehörde des Wohnorts über die dem Berechtigten zustehenden Bezüge Nachricht zu geben. Das Gleiche gilt beim Eintritte von Veränderungen. Veränderung der Verhältnisse. G. 73. Tritt in den Verhältnissen, welche für die Feststellung der Entschädigung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Veränderung ein, so kann eine ander- weite Feststellung erfolgen. Nach Ablauf von zwei Jahren von der Rechtskraft des Bescheids oder der Entscheidung ab, durch welche die Entschädigung zuerst endgültig festgestellt worden ist, darf wegen einer im Zustande des Verletzten eingetretenen Veränderung eine anderweite Feststellung, sofern nicht zwischen der Berufsgenossenschaft und dem Empfangsberechtigten über einen kürzeren Zeitraum ausdrückliches Ein- verständniß erzielt ist, nur in Jeiträumen von mindestens einem Jahre beantragt oder vorgenommen werden. Die anderweite Feststellung erfolgt innerhalb der ersten fünf Jahre von der Rechtskraft der erwähnten Bescheide oder Entscheidungen ab auf Antrag oder von Amtswegen durch Bescheid der Berufsgenossenschaft, später, sofern nicht über die anderweite Feststellung zwischen der Berufsgenossenschaft und dem Empfangsberechtigten ausdrückliches Einverständniß erzielt ist, nur auf Antrag durch Entscheidung des Schiedsgerichts. Zu dem Antrag auf Wiederaufnahme eines Heilverfahrens ist neben dem Verletzten auch die Krankenkasse, der er angehört, berechtigt. G. 73a. Wird innerhalb der ersten fünf Jahre ein neuer Bescheid erlassen, bevor die frühere Entscheidung über die Höhe der Entschädigung die Rechtskraft erlangt hat, so muß die Rechtsmittelbelehrung in dem die Rente abändernden Bescheide darauf hinweisen, daß durch das gegen den früheren Bescheid eingelegte Rechts- mittel der Eintritt der Rechtskraft des neuen Bescheids nicht gehemmt wird. Ab- schrift des neuen Bescheids ist derjenigen Stelle, bei welcher das Verfahren über Reichs-Gesetzbl. 1900. 83