— 512 — den älteren Bescheid schwebt, mitzutheilen. Diese ist berechtigt, bei Entscheidung der älteren Sache darüber zu befinden, welche Entschädigung für die Zeit nach Erlaß des neuen Bescheids zu gewähren ist. Ein in Folge der Anfechtung des neuen Bescheids etwa eingeleitetes Verfahren ist alsdann einzustellen. Vor einer Herabsetzung oder Aufhebung der Rente ist dem Renten— empfänger, unter Mittheilung derjenigen Unterlagen, auf Grund deren die Herab— setzung oder Aufhebung erfolgen soll, Gelegenheit zur Aeußerung zu geben. Eine Erhöhung der Rente kann nur für die Zeit nach Anmeldung des höheren Anspruchs gefordert werden. Eine Minderung, Einstellung G. 74 a) oder Aufhebung der Rente tritt mit Ablauf des Monats in Wirksämkeit, in welchem der die Veränderung aus- sprechende Bescheid zugestellt worden ist. il*eii Die anderweite Feststellung einer Rente nach Ablauf der ersten fünf Jahre kann nur für die Zeit nach Zustellung des Antrags gefordert werden. Im Uebrigen wird der Zeitpunkt, von welchem an die Erhöhung, Minderung oder Aufhebung der Rente in Kraft treten soll, in der Entscheidung des Schiedsgerichts festgesetzt. Ebenso bestimmt das Schiedsgericht, in welchen Summen und Fristen die seit dem Inkrafttreten der Rentenminderung etwa bezahlten Mehrbeträge durch Kürzung späterer Rentenbezüge zur Erstattung gelangen sollen. Das Schieds- gericht kann auf Antrag auch schon vor dieser Entscheidung im Wege der einst- weiligen Verfügung anordnen, daß die fernere Rentenzahlung bis zur rechts- kräftigen Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung oder Minderung der Rente ganz oder theilweise eingestellt werde. Auf die Entscheidungen des Schiedsgerichts finden die Bestimmungen der W. 71 a ff. über das Rechtsmittel des Rekurses entsprechende Anwendung. Gegen die im Abs. 1 Satz 2 bis 4 bezeichneten Entscheidungen und Verfügungen des Schiedsgerichts findet jedoch ein Rechtsmittel nicht statt. Wird der Antrag auf Abänderung der Rente dem Schiedsgericht unter- breitet, bevor die frühere Entscheidung über die Höhe der Entschädigung die Rechtskraft erlangt hat, so ist die Stelle, bei welcher das frühere Verfahren an- hängig ist, berechtigt, in diesem darüber zu befinden, welche Entschädigung für die Zeit nach Zustellung des Antrags auf Abänderung der Rente zu gewähren ist. G. 73c. Die anderweite Rentenfestsetzung nach Abschluß eines neuen Heilverfahrens, die Einstellung von Rentenzahlungen G. 74a) und die Ablösung einer Rente durch Kapitalzahlung (F. 75) erfolgt auch nach Ablauf des im FJ. 73 Abs. 3 vor- gesehenen Zeitraums durch Bescheid der Berufsgenossenschaft. S. 73d. Ist der Verletzte, für welchen eine Entschädigung festgestellt war, in Folge der Verletzung gestorben, so muß der Anspruch auf Gewährung einer Entschädi-