— 518 — .. 82. Auf Grund der vorstehenden Vertheilungsgrundsätze wird von dem Genossen— schaftsvorstande der Beitrag berechnet, welcher auf jedes Mitglied der Genossen— schaft zur Deckung des Jahresbedarfs entfällt. Jedem Korrespondentrheder oder Bevollmächtigten (I. 17) und, soweit ein solcher nicht bestellt ist, jedem Mitgliede der Genossenschaft ist ein Auszug aus der zu diesem Zwecke aufzustellenden Heberolle mit der Aufforderung zuzustellen, den festgesetzten Beitrag unter Verrechnung der nach F. 18a erhobenen Vorschüsse bei Vermeidung der zwangsweisen Beitreibung binnen zwei Wochen einzuzahlen. Der Auszug muß diejenigen Angaben enthalten, welche den Zahlungspflichtigen in den Stand setzen, die Richtigkeit der angestellten Beitragsberechnung zu prüfen. Nach der Zustellung des Auszugs aus der Heberolle ist die Genossenschaft zu einer anderweiten Feststellung des Beitrags befugt, wenn die Abschätzung oder Veranlagung des Betriebs nach F. 38 nachträglich abgeändert oder Voraussetzungen nachträglich bekannt werden, unter denen eine besondere Belastung einzelner Reisen (I. 40) zu erfolgen hat. Sind in solchen Fällen oder in Folge unterlassener Anmeldung der Er- öffnung eines neuen Betriebs schon in früheren Rechnungsjahren der Genossen- schaft Beiträge, auf die sie Anspruch hatte, entgangen, so hat der Unternehmer den Fehlbetrag, soweit nicht Verjährung eingetreten ist (G. 86), nachträglich zu entrichten. Bei der erneuten oder nachträglichen Feststellung des Beitrags ist ebenso zu verfahren wie bei der erstmaligen Feststellung. g. 83. Die Korrespondentrheder oder Bevollmächtigten (F. 17) und, soweit solche nicht bestellt sind, die Mitglieder der Genossenschaft können gegen die Festsetzung der auf den betreffenden Betrieb entfallenen Beiträge binnen zwei Wochen nach Zustellung des Auszugs aus der Heberolle, unbeschadet der Verpflichtung zur vor— läufigen Zahlung, Widerspruch bei dem Genossenschaftsvorstand erheben. Wird dem- selben entweder überhaupt nicht oder nicht in dem beantragten Umfange Folge gegeben, so steht ihnen innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung der Entscheidung des Genossenschaftsvorstandes die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu. Mit derselben kann die nach F. 37 erfolgte Veranlagung und Abschätzung nicht angefochten werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn dieselbe sich auf Rechenfehler, auf den irrthümlichen Ansatz des abgeschätzten Bedarfs an Besatzung (F. 34), auf den irrthümlichen Ansatz einer anderen Klasse des Gefahrentarifs, als zu welcher der Betrieb veranlagt ist (F. 35), auf ungenügende Berücksichtigung der auf Grund des F. 39 beschlossenen Nachlässe, auf unrichtige Feststellung der Beschäf- tigungsdauer und des Jahresarbeitsverdienstes der in anderen als Seeschiffahrts- betrieben beschäftigten Personen (. 79a) oder auf ungenügende Abzüge wegen Unthätigkeit des Fahrzeugs (§9. 80, 81) gründet.