— 521 — verfügbare Bestände auch in anderer als der im §. 88# a bezeichneten Weise vor- übergehend angelegt werden. S. 8Sc. Die Berufsgenossenschaft kann mit Genehmigung des Reichs-Versicherungs- amts einen Theil ihres Vermögens in anderer als der nach §#. 88a, 88b zu- lässigen Weise, insbesondere in Grundstücken anlegen. Will die Genossenschaft mehr als den vierten Theil ihres Vermögens in dieser Weise anlegen, so bedarf sie dazu außerdem der Genehmigung des Bundesraths. Eine solche Anlage ist jedoch nur in Werthpapieren, oder für die Zwecke der Verwaltung, zur Ver- meidung von Vermögensverlusten für die Genossenschaft, oder für solche Ver- anstaltungen zulässig, welche ausschließlich oder überwiegend der versicherungs- pflichtigen Bevölkerung zu gute kommen. Mehr als die Hälfte ihres Vermögens darf jedoch die Berufsgenossenschaft in der bezeichneten Weise nicht anlegen. S. 89. Ueber die gesammten Rechnungsergebnisse eines Rechnungsjahrs ist nach Abschluß desselben alljährlich dem Bundesrath und dem Reichstag eine vom Reichs-Versicherungsamt aufzustellende Nachweisung vorzulegen. Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr. V. Unfallverhütung. Ueberwachung durch die Genossenschaft. Unfallverhütung. K. 90. Die Genossenschaft ist befugt und kann im Aufsichtsweg angehalten werden, Vorschriften über Einrichtungen und Anordnungen zur Verhütung von Unfällen oder über zu beschaffende Ausrüstungsgegenstände der Fahrzeuge zu erlassen und die Zuwiderhandelnden mit Geldstrafen bis zu eintausend Mark oder mit der Einschätzung in eine höhere Klasse des Gefahrentarifs oder, falls sich das Fahr- zeug beziehungsweise der Betrieb bereits in der höchsten Klasse befindet oder ein Gefahrentarif nicht aufgestellt ist, mit Zuschlägen bis zum doppelten Betrag ihrer Beiträge zu bedrohen. Für die Herstellung der vorgeschriebenen Einrichtungen ist den Betriebsunternehmern eine angemessene Frist zu bewilligen. Die Genossenschaft ist außerdem befugt, solche Vorschriften für bestimmt abzugrenzende Bezirke oder für bestimmte Klassen von Fahrzeugen oder Betrieben zu erlassen. Die Genossenschaft ist ferner befugt, für die Anbringung und Erhaltung der Einrichtungen sowie für das Vorhandensein der etwa vorgeschriebenen Aus- rüstungsgegenstände neben dem Rheder den Schiffsführer für verantwortlich zu erklären und ihm für jede Nachlässigkeit hierin Geldstrafen bis zu einhundert Mark anzudrohen. 84“