— 523 — Beschlüsse abgeändert worden sind, so hat das Reichs-Versicherungsamt zu be— stimmen, ob die Vorschriften vor deren Genehmigung einer nochmaligen Berathung und Beschlußfassung seitens des Vorstandes und der Vertreter der Arbeiter zu unterwerfen sind. Wenn das Reichs-Versicherungsamt seine Genehmigung von der Abänderung der beschlossenen Vorschriften abhängig macht, so hat es gleich- falls zu bestimmen, ob zur Berathung und Beschlußfassung (I. 91 Abs. 2) über die erforderliche Abänderung die Vertreter der Arbeiter zuzuziehen sind. Dem Antrag auf Genehmigung ist das über die Verhandlungen bei den Vorständen aufgenommene Protokoll, aus welchem die Abstimmung der Ver- treter der Arbeiter ersichtlich sein mmuß, sowie die gutachtliche Aeußerung der Vor- stände derjenigen Sektionen, für welche die Vorschriften Gültigkeit haben sollen, beizufügen. Vor der Genehmigung ist den Landes-Zentralbehörden derjenigen Bundesstaaten, auf deren Gebiete sich die Vorschriften erstrecken sollen, Gelegenheit zu einer Aeußerung zu geben. Die genehmigten Vorschriften sind durch den Genossenschaftsvorstand den höheren Verwaltungsbehörden, auf deren Bezirke sich die Vorschriften erstrecken, sowie sämmtlichen Seemannsämtern mitzutheilen und in den Geschäftsräumen der letzteren sowie in den Mannschaftslogis öffentlich auszuhängen. Die See- mannsämter sind befugt, bezüglich der Befolgung der Vorschriften Untersuchungen der Fahrzeuge zu veranlassen. G. 92. Die Festsetzung der im F. 90 Abs. 1 vorgesehenen Geldstrafen sowie die höhere Einschätzung des Betriebs und die Festsetzung von Zuschlägen erfolgt durch den Vorstand der Genossenschaft. Gegen die Verfügung steht dem Betriebs- unternehmer innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu. Die Festsetzung der im §. 90 Abs. 3 vorgesehenen Geldstrafen erfolgt durch dasjfenige Seemannsamt, welches von der Nachlässigkeit zuerst Kenntniß erhielt. Die Straffestsetzung ist von dem Seemannsamt in das Schiffsjournal einzutragen und sofort vollstreckkar. Gegen die Straffestsetzung steht sowohl dem Schiffs- führer wie dem Rheder, Korrespondentrheder oder Bevollmächtigten die Beschwerde an die dem Seemannsamte vorgesetzte Aufsichtsbehörde zu; dieselbe ist spätestens innerhalb zweier Wochen nach Beendigung der Reise zu erheben. Eine abermalige Straffestsetzung durch dasselbe oder durch ein anderes Seemannsamt ist zulässig, sofern der Schiffsführer nicht nachweist, daß in- zwischen die Anordnung nicht hat befolgt werden können. Ueberwachung. G. 93. Die Genossenschaft ist verpflichtet, für die Durchführung der gemäß §. 90 erlassenen Unfallverhütungsvorschriften Sorge zu tragen. Sie ist befugt, durch technische Aufsichtsbeamte die Befolgung der zur Verhütung von Unfällen er-