— 524 — lassenen Vorschriften zu überwachen. Sie ist ferner befugt, durch Rechnungs— beamte behufs Prüfung der auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Bestimmun- gen eingereichten Nachweisungen die Schiffsjournale, Musterrollen, Certifikate, Meßbriefe und sonstigen Schiffspapiere sowie die Listen einzusehen, aus welchen die Zahl der Versicherten sowie der Umfang und die Dauer der zurückgelegten Reisen ersichtlich werden. Die Funktionen des technischen Aufsichtsbeamten und des Rechnungs- beamten können mit Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts in einer Person vereinigt werden. Die Behörden sind verpflichtet, den als solchen legitimirten Rechnungs- beamten der Genossenschaft die auf die Verhältnisse des Fahrzeugs und der Be- satzung sich beziehenden Verhandlungen und Urkunden im Geschäftslokale zur Einsicht vorzulegen. Die Rheder, Korrespondentrheder und Bevollmächtigten sowie die Schiffsführer haben den technischen Aufsichtsbeamten auf Erfordern den Zutritt zu den Fahrzeugen sowie die Besichtigung derselben zu gestatten und den Rechnungsbeamten die Schiffspapiere und Listen an Ort und Stelle zur Einsicht vorzulegen. Diese Verpflichtungen bestehen auch gegenüber dem Seemannsamte (I. 92); demselben ist die Eintragung der von ihm verhängten Strafen in das Schiffsjournal zu gestatten. In gleicher Weise haben die anderen Mitglieder der Berufsgenossenschaft die Besichtigung ihres Betriebs zu gestatten und die im Abs. 1 bezeichneten Listen zur Einsicht vorzulegen. Die Verpflichteten können hierzu auf Antrag der technischen Aufsichts- beamten oder der Rechnungsbeamten von dem Seemannsamt oder der unteren Verwaltungsbehörde durch Geldstrafen bis zu dreihundert Mark angehalten werden. g. 94. Die Mitglieder des Genossenschaftsvorstandes und der Sektionsvorstände sowie deren technische Aufsichtsbeamte und Rechnungsbeamte (G. 93) haben über die Thatsachen, welche durch die Ueberwachung und Kontrole der Betriebe zu ihrer Kenntniß kommen, Verschwiegenheit zu beobachten. Die technischen Auf- sichtsbeamten und Rechnungsbeamten sind hierauf von der unteren Verwaltungs- behörde ihres Wohnorts zu beeidigen. g. 9V5. Namen und Wohnsitz der technischen Aufsichtsbeamten und Rechnungs- beamten sind von dem Genossenschaftsvorstande den höheren Verwaltungsbehörden, auf deren Bezirke sich ihre Thätigkeit erstreckt, anzuzeigen. Die Genossenschaft ist verpflichtet, über die Ueberwachungsthätigkeit der technischen Aufsichtsbeamten und deren Ergebnisse dem Reichs-Versicherungsamte Bericht zu erstatten und den höheren Verwaltungsbehörden oder den von diesen bezeichneten Behörden und Beamten auf Ersuchen Mittheilung zu machen.