— 527 — In diesem Falle beschränkt sich der Anspruch auf den Betrag, um welchen die den Berechtigten nach anderen gesetzlichen Vorschriften gebührende Entschädigung diejenige übersteigt, auf welche sie nach diesem Gesetz Anspruch haben. Auf die durch I#. 553 ff. des Handelsgesetzbuchs, S##. 48ff. der See— mannsordnung und H. 10 dieses Gesetzes begründete Fürsorgepflicht findet diese Bestimmung keine Anwendung. Für das über einen solchen Anspruch erkennende ordentliche Gericht ist die Ent- scheidung bindend, welche in dem durch dieses Gesetz geordneten Verfahren rechts- kräftig über die Frage ergeht, ob ein Unfall vorliegt, für welchen aus der Unfall- versicherung Entschädigung zu leisten ist, und in welchem Umfang Entschädigung zu gewähren ist. S. 110. Diejenigen Betriebsunternehmer, Mitrheder, Lootsen, Bevollmächtigten oder Repräsentanten, Betriebs= oder Arbeiteraufseher oder Personen der Schiffs- besatzung, gegen welche durch strafgerichtliches Urtheil festgestellt worden ist, daß sie den Unfall vorsätzlich oder durch Fahrlässigkeit mit Außerachtlassung derjenigen Aufmerksamkeit, zu der sie vermöge ihres Amtes, Berufs oder Gewerbes besonders verpflichtet sind, herbeigeführt haben, haften für alle Aufwendungen, welche in Folge des Unfalls auf Grund dieses Gesetzes oder des Krankenversicherungsgesetzes von den Gemeinden, Armenverbänden, Krankenkassen und sonstigen Unterstützungs- kassen (J. 15 Abs. 1) gemacht worden sind. Dieselben Personen haften der Ge- nossenschaft für deren Aufwendungen auch ohne Feststellung durch strafgerichtliches Urtheil. Ist der Unfall durch Fahrlässigkeit mit Außerachtlassung derjenigen Aufmerksamkeit, zu der sie vermöge ihres Amtes, Berufs oder Gewerbes ver- pflichtet sind, herbeigeführt, so ist die Genossenschaftsversammlung befugt, von der Verfolgung des Anspruchs abzusehen. Durch das Statut kann diese Be- fugniß auf den Vorstand übertragen werden. In gleicher Weise haftet als Betriebsunternehmer eine Aktiengesellschaft, eine Innung oder eingetragene Genossenschaft für die durch ein Mitglied ihres Vorstandes sowie eine Handelsgesellschaft, eine Innung oder eingetragene Ge- nossenschaft für die durch einen der Liquidatoren herbeigeführten Unfälle. Als Ersatz für die Rente kann in diesen Fällen deren Kapitalwerth ge- fordert werden. K. 110 Will der Vorstand den Ersatzanspruch aus §. 110 Abs. 1 Satz 3 geltend machen, so hat er den Beschluß dem Ersatzpflichtigen schriftlich mitzutheilen. Der Ersatzpflichtige kann hiergegen die Beschlußfassung der Genossenschaftsversammlung anrufen. Die Klage darf nicht vor Ablauf eines Monats nach der Zustellung dieser Mittheilung und nur dann angestellt werden, wenn nicht innerhalb dieser Frist die Beschlußfassung seitens des Ersatzpflichtigen angerufen ist. Ist letzteres der Fall, so ist die Beschlußfassung der Genossenschaftsversammlung abzuwarten. Reichs- Gesetzbl. 1900. 85