— 542 — Die Ausführungsbehörde hat über die Mittheilung des Aufenthalts- orts nähere Vorschriften zu erlassen und darin anzuordnen, daß der Rentenberechtigte sich von Zeit zu Leit bei einem deutschen Konsul persönlich vorzustellen hat. Weist der Entschädigungsberechtigte nach, daß er der Vorstellungs- pflicht ohne sein Verschulden nicht hat genügen können, so lebt inso- weit das Recht auf den Bezug der Rente wieder auf; 4. solange der Berechtigte als Landstreicher umherzieht. Kapitalabfindung. S. 16. Ist bei theilweiser Erwerbsunfähigkeit eine Rente von zwanzig oder weniger Prozenten der Vollrente festgestellt, so kann die Ausführungsbehörde den Ent- schadigungsberechtigten auf seinen Antrag durch eine entsprechende Kapitalzahlung abfinden. Gegen den Bescheid, durch welchen die Kapitalabfindung festgesetzt wird, ist die Beschwerde (§. 1 zulässig. Das Rechtsmittel hat in diesem Falle aufschiebende Wirkung. Bis zur endgültigen Entscheidung kann der Antrag zurückgezogen werden. Uebertragung der Renten. G. 17. Die Uebertragung der Renten auf Dritte sowie deren Verpfändung oder Pfändung hat nur insoweit rechtliche Wirkung, als sie erfolgt: 1. zur Deckung eines Vorschusses, welcher dem Berechtigten auf seine Bezüge vor Anweisung der Rente von dem Betriebsunternehmer oder von dem Vorstande der Anstalt, in welcher der Verunglückte zur Zeit des Unfalls untergebracht ist, oder von einem Organe der Aus- führungsbehörde gegeben worden ist; 2. zur Deckung der im F. 850 Abs. 4 der Civilprozeßordnung bezeichneten Forderungen; 3. zur Deckung von Forderungen der ersatzberechtigten Armenverbände. Auszahlung durch die Post. S. 18. Die Auszahlung der auf Grund dieses Gesetzes zu leistenden Entschädi- gungen wird auf Anweisung der Ausführungsbehörde vorschußweise durch die Postverwaltung, und zwar in der Regel durch diejenige Postanstalt bewirkt, in deren Bezirke der Empfangsberechtigte zur Zeit des Unfalls beziehungsweise der Entlassung aus dem Gewahrsame seinen Wohnsitz hatte, oder in deren Bezirk er bei der Entlassung überwiesen wird.