— 551 — hiervon ist das nachweislich im Inlande bereits vorschriftsmäßig untersuchte und das zur unmittelbaren Durchfuhr bestimmte Fleisch. Die Einfuhr von Fleisch darf nur über bestimmte Zollämter erfolgen. Der Bundesrath bezeichnet diese Aemter sowie diejenigen Zoll- und Steuerstellen, bei welchen die Untersuchung des Fleisches stattfinden kann. G. 14. Auf Wildpret und Federvieh, ferner auf das zum Reiseverbrauche mit- geführte Fleisch finden die Bestimmungen der 99. 12 und 13 nur insoweit An- wendung, als der Bundesrath dies anordnet. Für das im kleinen Grenzverkehre sowie im Meß= und Marktverkehre des Grenzbezirkes eingehende Fleisch können durch Anordnung der Landesregierungen Ausnahmen von den Bestimmungen der 9. 12 und 13 zugelassen werden. . 15. Der Bundesrath ist ermächtigt, weitergehende Einfuhrverbote und Einfuhr- beschränkungen, als in den 9#. 12 und 13 vorgesehen sind, zu beschließen. **)2 Die Vorschriften des §. 8 Abs. 1 und der 9§9. 9 bis 11 gelten auch für das in das Lollinland eingehende Fleisch. An Stelle der unschädlichen Beseitigung des Fleisches oder an Stelle der polizeilicherseits anzuordnenden Sicherungs- maßregeln kann jedoch, insoweit gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen, die Wiederausfuhr des Fleisches unter entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen zugelassen werden. G. 17. Fleisch, welches zwar nicht für den menschlichen Genuß bestimmt ist, aber dazu verwendet werden kann, darf zur Einfuhr ohne Untersuchung zugelassen werden, nachdem es zum Genusse für Menschen unbrauchbar gemacht ist. G. 18. Bei Pferden muß die Untersuchung (G. 1) durch approbirte Thierärzte vor- genommen werden. Der Vertrieb von Pferdefleisch sowie die Einfuhr solchen Fleisches in das Zollinland darf nur unter einer Bezeichnung erfolgen, welche in deutscher Sprache das Fleisch als Pferdefleisch erkennbar macht. Fleischhändlern, Gast-, Schank= und Speisewirthen ist der Vertrieb und die Verwendung von Pferdefleisch nur mit Genehmigung der Polizeibehörde ge- stattet; die Genehmigung ist jederzeit widerruflich. An die vorbezeichneten Gewerbe- treibenden darf Pferdefleisch nur abgegeben werden, soweit ihnen eine solche Ge- nehmigung ertheilt worden ist. In den Geschäftsräumen dieser Personen muß