— 553 — 2. Grundsätze aufzustellen, nach welchen die Schlachtvieh- und Fleisch— beschau auszuführen und die weitere Behandlung des Schlachtviehs und Fleisches im Falle der Beanstandung stattzufinden hat, die zur Ausführung der Bestimmungen in dem 8. 12 erforderlichen Anordnungen zu treffen und die Gebühren für die Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches festzusetzen. v g. 23. Wem die Kosten der amtlichen Untersuchung (G. 1) zur Last fallen, regelt sich nach Landesrecht. Im Uebrigen werden die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Bestimmungen, insoweit nicht der Bundesrath für zuständig erklärt ist oder insoweit er von einer durch §. 22 ertheilten Ermächtigung keinen Gebrauch macht, von den Landesregierungen erlassen. 9. 24. Landesrechtliche Vorschriften über die Trichinenschau und über den Vertrieb und die Verwendung von Fleisch, welches zwar zum Genusse für Menschen tauglich, jedoch in seinem Nahrungs= und Genußwerth erheblich herabgesetzt ist, ferner landesrechtliche Vorschriften, welche mit Bezug auf 1. die der Untersuchung zu unterwerfenden Thiere, 2. die Ausführung der Untersuchungen durch approbirte Thierärzte, 3. den Vertrieb beanstandeten Fleisches oder des Fleisches von Thieren der im FJ. 18 bezeichneten Arten weitergehende Verpflichtungen als dieses Gesetz begründen, sind mit der Maßgabe zulässig, daß ihre Anwendbarkeit nicht von der Herkunft des Schlachtviehs oder des Fleisches abhängig gemacht werden darf. g. 25. Inwieweit die Vorschriften dieses Gesetzes auf das in die Zollausschlüsse eingeführte Fleisch Anwendung zu finden haben, bestimmt der Bundesrath. S. 26. Mit Gefängniß bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu ein— tausendfünfhundert Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer wissentlich den Vorschriften des F. 9 Abs. 2, 4, des J. 10 Abs. 2, 3, des F. 12 Abs. 1 oder des FJ. 21 Abs. 1, 2 oder einem auf Grund des J. 21 Abs. 3 ergangenen Verbote zuwiderhandelt; wer wissentlich Fleisch, das den Vorschriften des S. 12 Abs. 1 zuwider eingeführt oder auf Grund des F. 17 zum Genusse für Menschen un- brauchbar gemacht worden ist, als Nahrungs= oder Genußmittel für Menschen in Verkehr bringt; 1