— 581 — 2. bei der Vorbereitung der Beschlußfassung des Bundesraths über die Genehmigung von Veränderungen des Bestandes der Berufsgenossen— schaften (I. 52 a. a. O., J. 62 des Unfallversicherungsgesetzes für Land- und Forstwirthschaft), über die Auflösung einer leistungsunfähigen Ge- nossenschaft (G. 54 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes, §. 64 des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forstwirthschaft, §. 57 des See-Unfallversicherungsgesetzes) 3. bei der Beschlußfassung über die Genehmigung von Vorschriften zur Verhütung von Unfällen (G. 112 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes, 9. 120 des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forstwirthschaft, V. 118 des See-Unfallversicherungsgesetzes) ist mindestens je ein nichtständiges Mitglied aus den Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten zuzuziehen. . 19. Die Kosten des Reichs-Versicherungsamts und des Verfahrens vor dem- selben trägt das Reich. Das Reichs-Versicherungsamt ist befugt, den Betheiligten solche Kosten des Verfahrens zur Last zu legen, welche durch Muthwillen oder durch ein auf Verschleppung oder Irreführung berechnetes Verhalten derselben veranlaßt worden sind. Die nichtständigen Mitglieder erhalten für die Theilnahme an den Arbeiten und Sitzungen des Reichs-Versicherungsamts eine nach dem Jahresbetrage fest- zusetzende Vergütung, und diejenigen, welche außerhalb Berlins wohnen, außerdem Ersatz der Kosten der Hin= und Rückreise nach den für die vortragenden Näthe der obersten Reichsbehörden geltenden Sätzen (Verordnung vom 21. Juni 1875, Reichs-Gesetzbl. S. 249). De Bestimmungen im F. 16 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61) finden auf sie keine Anwendung. Im Uebrigen werden die Formen des Verfahrens und der Geschäftsgang des Reichs-Versicherungsamts durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des Bundesraths geregelt. Regelung des Gebührenwesens. g. 20. Die Gebühren der Rechtsanwälte im Verfahren vor den Schiedsgerichten und dem Reichs-Versicherungsamte werden durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths, die Gebühren im Verfahren vor den Landes— Versicherungsämtern von den Landesregierungen festgesetzt. Eine Vereinbarung über höhere Beträge ist nichtig. Reichs-Gesetzbl. 1900. 93