— 584 — Die Bestimmungen des F. 20 dieses Gesetzes, der 99. 25 bis 27 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes, der §9#. 30 bis 32,) 51, 53 Abs. 3) 57, 107, 108, 109 des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forst- wirthschaft sowie der §. 29 bis 31, 49, 104 des See-Unfallversicherungs- gesetzes treten erst am 1. Januar 1902 an die Stelle der bisherigen Bestimmungen. Im Uebrigen tritt dieses Gesetz am 1. Oktober 1900 in Kraft. . 26. Sofern bis zum 1. Januar 1902 die Statuten einer Berufsgenossenschaft die nach dem gegenwärtigen Gesetz erforderlichen Aenderungen nicht rechtzeitig erfahren sollten, werden diese Abänderungen durch das Reichs-Versicherungsamt von Aufsichtswegen vollzogen. §. 27. Die Bestimmungen dieses Gesetzes, insoweit sie für die Berechtigten günstiger sind, finden auch Anwendung auf die erste Feststellung von Entschädigungs- ansprüchen aus Unfällen, welche sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, sofern diese Anspriüche bereits nach den bisherigen Unfallversicherungs- gesetzen begründet waren und zu jenem Zeitpunkt über dieselben noch nicht rechts- kraftig entschieden ist.