— 641 — III. Anfallversicherungsgesetz für Cand- und Forstwirthschaft. 1. Allgemeine Bestimmungen. Umfang der Versicherung. ‘. 1. Alle in land- oder forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Betriebsbeamten, letztere sofern ihr Jahresarbeitsverdienst an Gehalt oder Lohn dreitausend Mark nicht übersteigt, werden gegen die Folgen der bei dem Betriebe sich ereignenden Unfälle nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes versichert. Dasselbe gilt mit den aus Abs. 3 Ziffer 1, 2 sich ergebenden Ausnahmen von Arbeitern und Betriebsbeamten in solchen Unternehmungen, welche der Unternehmer eines land= oder forstwirthschaftlichen Betriebs neben seiner Land- oder Forstwirthschaft, aber in wirthschaftlicher Abhängigkeit von derselben betreibt (land= oder forstwirthschaftliche Nebenbetriebe). Hierzu sind insbesondere solche Betriebe zu rechnen, welche ausschließlich oder vorzugsweise bestimmt sind 1. zur weiteren Bearbeitung oder Verarbeitung von Erzeugnissen der Land= oder Forstwirthschaft des Unternehmers, 2. oder zur Befriedigung von Bedürfnissen seiner Land= oder Forst- wirthschaft, 3. oder zur Gewinnung oder Verarbeitung von Bodenbestandtheilen seines Grundstücks. Unter dieses Gesetz fallen nicht 1. Bergwerke, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Werften, Bauhöfe, Hütten- werke sowie Betriebe, in denen Explosivstoffe oder (blodirende Gegen- stände gewerbsmäßig erzeugt werden, solche Betriebe, welche nach näherer Bestimmung des Reichs-Ver- sicherungsamts wegen ihres erheblichen Umfanges oder wegen besonderer maschineller Einrichtungen oder wegen der Zahl der verwendeten gewerb- lichen Arbeiter den unter das Gewerbe-Unfallversicherungsgesetz fallenden Fabriken zuzurechnen sind. Die laufenden Reparaturen an den zum Betriebe der Land= und Forst- wirthschaft dienenden Gebäuden und die zum Wirthschaftsbetriebe gehörenden Bodenkultur= und sonstigen Bauarbeiten, insbesondere die diesem Zwecke dienende Herstellung oder Unterhaltung von Wegen, Dämmen, Kanälen und Wasserläufen gelten als Theile des land= und forstwirthschaftlichen Betriebs, wenn sie von Unternehmern land= oder forstwirthschaftlicher Betriebe ohne Uebertragung an 1“