— 647 — ordnen, daß die Mitglieder der betreffenden Kassen bis zum Beginne der vier- zehnten Woche nach Eintritt des Unfalls nur mit Genehmigung der Vorstände dieser Kassen in andere Heilanstalten untergebracht werden dürfen. Verletzte Personen, welche auf Veranlassung von Krankenkassen, Verbänden von Krankenkassen oder von Organen der Berufsgenossenschaften in eine Heil- anstalt untergebracht sind, dürfen während des Heilverfahrens in andere Heil- anstalten nur mit ihrer Zustimmung übergeführt werden. Diese Zustimmung kann durch die untere Verwaltungsbehörde des Aufenthaltsorts ergänzt werden. Als Krankenkassen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen sowie der S#. 76b bis 764 des Krankenversicherungsgesetzes gelten außer der Gemeinde- Krankenversicherung auch diejenigen Hülfskassen, welche die im §J. 75 #k a. O. vorgesehene amtliche Bescheinigung besitzen. g. 15. Wenn der aus der Krankenversicherung erwachsende Anspruch auf Kranken- geld vor dem Ablaufe von dreizehn Wochen nach Eintritt des Unfalls weggefallen, aber bei dem Verletzten eine noch über die dreizehnte Woche hinaus andauernde Beschränkung der Erwerbsfähigkeit zurückgeblieben ist, so hat die Berufsgenossen- schaft dem Verletzten die Unfallrente (G. 8 Abs. 2 lit. b) schon von dem Tage ab zu gewähren, an welchem der Anspruch auf Krankengeld in Wegfall kommt. Erachtet die Berufsgenossenschaft die Voraussetzungen des Anspruchs schon vor dem Ablaufe der dreizehnten Woche nach dem Unfalle für gegeben, so hat sie die Rente zu diesem früheren Zeitpunkte festzustellen. Durch Statut kann bestimmt werden, daß die Rente nach dem Wegfalle des Anspruchs auf Krankengeld auch dann zu gewähren ist, wenn nach jenem Zeitpunkte zwar noch eine Beschränkung der Erwerbsfähigkeit in Folge des Unfalls verblieben ist, aber voraussichtlich schon vor Ablauf der dreizehnten Woche nach dem Unfalle fortfallen wird. Hat die Krankenkasse die aus der Krankenversicherung ihr obliegenden Leistungen vor dem Ablaufe der dreizehnten Woche zu Unrecht eingestellt, so geht der Anspruch des Verletzten auf Krankengeld auf die Berufsgenossenschaft bis zu demjenigen Betrag über, welcher der gemäß Abs. 1, 2 gewährten Entschädigung gleichkommt. Streitigkeiten über diesen Anspruch werden nach F. 58 Abs. 2 des Krankenversicherungsgesetzes entschieden. G. 16. Im Falle der Tödtung ist als Schadensersatz außerdem zu leisten: 1. als Sterbegeld der fünfzehnte Theil des nach §§. 9 bis 12 der Be- rechnung der Rente zu Grunde zu legenden Jahresarbeitsverdienstes, jedoch mindestens ein Betrag von fünfzig Mark; 2. eine den Hinterbliebenen vom Todestage des Verstorbenen ab zu ge- währende Rente. Dieselbe besteht nach näherer Bestimmung der H. 17 bis 21 in einem Bruchtheile seines nach §§. 9 bis 12 ermittelten Jahresarbeitsverdienstes. 101“