— 651 — Naturalleistungen zu gewähren. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Personen, welche wegen Trunksucht entmündigt sind. Der Anspruch auf die Rente geht zu demjenigen Betrag, in welchem Naturalleistungen gewährt werden, auf den Kommunalverband, für dessen Bezirk eine solche Bestimmung getroffen ist, über, wogegen diesem die Leistung der Naturalien obliegt. Der für die Naturalleistungen im Falle des Abs. 2 nicht in Anspruch genommene Betrag der Rente ist der Ehefrau des Bezugsberechtigten, seinen Kindern oder seinen Eltern zu überweisen. Dem Bezugsberechtigten, auf welchen vorstehende Bestimmungen Anwen- dung finden sollen, ist dies von dem Kommunalverbande mitzutheilen. Der Bezugsberechtigte ist befugt, binnen zwei Wochen nach der Zustellung dieser Mittheilung die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde anzurufen. Auf demselben Wege werden alle übrigen Streitigkeiten entschieden, welche aus der Anwendung dieser Bestimmungen zwischen dem Bezugsberechtigten und dem Kommunalverband entstehen. Sobald der Uebergang des Anspruchs auf Rente endgültig feststeht, hat auf Antrag des Kommunalverbandes der Vorstand der Berufsgenossenschaft die Postverwaltung hiervon rechtzeitig in Kenntniß zu setzen. G. 27. Während der ersten dreizehn Wochen nach dem Unfall eines Arbeiters hat die Gemeinde, in deren Bezirke der Verletzte beschäftigt war, demselben die Kosten des Heilverfahrens in dem im §. 6 Abs. 1 Hiffer 1 des Krankenversicherungsgesetzes bezeichneten Umfange zu gewähren. Diese Verpflichtung besteht nicht, insoweit die Verletzten auf Grund gesetzlicher Bestimmungen Anspruch auf eine gleiche Fürsorge haben oder nach F. 136 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 von der Ver- sicherungspflicht befreit sind oder sich im Ausland aufhalten. Soweit aber solchen Personen die im F. 6 Abs. 1 Ziffer 1 des Krankenversicherungsgesetzes bezeichneten Leistungen von den zunächst Verpflichteten nicht gewährt werden, hat die Ge- meinde dieselben mit Vorbehalt des Ersatzanspruchs zu übernehmen. Die zu diesem Lwecke gemachten Aufwendungen sind von den Verpflichteten zu ersetzen. Für außerhalb des Gemeindebezirkes (Abs. 1) wohnhafte Arbeiter hat die Gemeinde ihres Wohnorts die im Abs. 1 bezeichneten Leistungen unter Vorbehalt des Anspruchs auf Ersatz der aufgewendeten Kosten zu übernehmen. Die Berufsgenossenschaft ist befugt, die im Abs. 1 bezeichneten Leistungen selbst zu übernehmen. .. 28. Als Beschäftigungsort im Sinne dieses Gesetzes gilt für Personen, welche in der Land= oder Forstwirthschaft zur Beschäftigung an wechselnden) in ver- schiedenen Gemeindebezirken belegenen Orten angenommen sind, der Sitz des Betriebs (I. 65). Der §. 65 Abs. 3 findet keine Anwendung auf die Bestimmung derjenigen Gemeinde, welche nach §. 27 die Kosten des Heilverfahrens zu gewähren hat.