— 664 — Abänderung des Bestandes der Berufsgenossenschaften. G. 62. Aenderungen im Bestande der Berufsgenossenschaften sind mit dem Beginn eines neuen Rechnungsjahrs unter nachstehenden Voraussetzungen zulässig: 1. Die Vereinigung mehrerer Genossenschaften erfolgt auf übereinstimmenden Beschluß der Genossenschaftsversammlungen mit Genehmigung des Bundesraths. 2. Das Ausscheiden einzelner örtlich abgegrenzter Theile aus einer Genossen- schaft und die Zutheilung derselben zu einer anderen Genossenschaft erfolgt auf Beschluß der betheiligten Genossenschaftsversammlungen mit Genehmigung des Bundesraths. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn durch das Ausscheiden die Leistungsfähigkeit einer der betheiligten Genossenschaften in Bezug auf die ihr obliegenden Pflichten gefährdet wird. 3. Wird die Vereinigung mehrerer Genossenschaften oder das Ausscheiden einzelner örtlich abgegrenzter Theile aus einer Genossenschaft und die Zutheilung derselben zu einer anderen Genossenschaft auf Grund eines Genossenschaftsbeschlusses beantragt, dagegen von der anderen betheiligten Genossenschaft abgelehnt, so entscheidet auf Anrufen der Bundesrath. 4. Anträge auf Ausscheidung einzelner örtlich abgegrenzter Theile aus einer Genossenschaft und Bildung einer besonderen Genossenschaft für dieselben sind zunächst der Beschlußfassung der Genossenschafts- versammlung zu unterbreiten und sodann dem Bundesrathe zur Ent- scheidung vorzulegen. Wird die Genehmigung ertheilt, so ist zur Beschlußfassung über das Statut für die neue Genossenschaft eine Genossenschaftsversammlung einzuberufen, für welche die 9#9. 20, 21, 24 Abs. 3 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 (eichs- Gesetzbl. S. 132) maßgebend sind. S. 63. Werden mehrere Genossenschaften zu einer Genossenschaft vereinigt, so gehen mit dem Zeitpunkte, zu welchem die Veränderung in Wirksamkeit tritt, alle Rechte und Pflichten der vereinigten Genossenschaften auf die neugebildete Genossen- schaft über. Wenn einzelne örtlich abgegrenzte Theile aus einer Genossenschaft aus- scheiden und einer anderen Genossenschaft angeschlossen werden, so sind von dem Eintritte dieser Veränderung ab die Entschädigungsansprüche, welche gegen die erstere Genossenschaft aus den in Betrieben der ausscheidenden Genossenschaftstheile eingetretenen Unfällen erwachsen sind, von der Genossenschaft zu befriedigen, welcher die Genossenschaftstheile nunmehr angeschlossen sind. Scheiden einzelne örtlich abgegrenzte Theile aus einer Genossenschaft unter Bildung einer neuen Genossenschaft aus, so sind von dem Zeitpunkte der Aus-