— 668 — 5. die Hinterbliebenen der durch den Unfall getödteten und die An— gehörigen der durch den Unfall verletzten Personen, welche auf Grund dieses Gesetzes einen Entschädigungsanspruch erheben können, 6. die Höhe der Renten, welche der Verletzte etwa auf Grund der Unfall- versicherungsgesetze oder des Invalidenversicherungsgesetzes bezieht. Auf Antrag des Vorstandes der Genossenschaft oder der Sektion oder der betheiligten Krankenkasse hat die Ortspolizeibehörde die Untersuchung auch dann vorzunehmen, wenn sie die Voraussetzung des ersten Absatzes nicht als gegeben ansieht. S. 72. An den Untersuchungsverhandlungen können Theil nehmen: Vertreter der Genossenschaft, ein von dem Vorstande der Krankenkasse, welcher der Getödtete oder Verletzte zur Zeit des Unfalls angehört hat, bestellter Bevollmächtigter sowie der Betriebsunternehmer oder ein Vertreter desselben. Zu diesem Zwecke ist dem Genossenschaftsvorstande, dem Kassenvorstand und dem Betriebsunternehmer von der Einleitung der Untersuchung rechtzeitig Kenntniß zu geben. Ist die Genossen- schaft in Sektionen getheilt, oder sind von der Genossenschaft Vertrauensmänner bestellt, so ist die Mittheilung von der Einleitung der Untersuchung an den Sektionsvorstand beziehungsweise an den Vertrauensmann zu richten. Außerdem sind, soweit thunlich, die sonstigen Betheiligten und auf Antrag und Kosten der Genossenschaft Sachverständige zuzuziehen. S. 73. Von dem über die Untersuchung aufgenommenen Protokolle sowie von den sonstigen Untersuchungsverhandlungen ist den Betheiligten auf ihren Antrag Einsicht und gegen Erstattung der Schreibgebühren Abschrift zu ertheilen. Die Erstattung der Schreibgebühren kann erlassen werden. -e Bei den im F. 70 Abs. 5 bezeichneten Betrieben bestimmt die vorgesetzte Dienstbehörde diejenige Behörde, welche die Untersuchung nach den Bestimmungen der 58. 71 und 72 vorzunehmen hat. Feststellung der Entschädigungen. G 75. Die Beschlußfassung über die Feststellung der Entschädigungen (SF. 7 bis 25) erfolgt: 1. sofern die Genossenschaft in Sektionen eingetheilt ist, durch den Vorstand der Sektion, wenn es sich handelt a) um die im F. 8 Abs. 1 Ziffer 1 bezeichneten Leistungen, b) um die für die Dauer einer voraussichtlich vorübergehenden Er- werbsunfähigkeit zu gewährende Rente,